Hakan Demir
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Frage von Noel K. •

Einbürgerung nach 3 Jahre- besondere gute schulische Leistungen

Sehr geehrter Herr Demir,

können die Schüler mit guten Leistungen (Noten) nach drei Jahren eingebürgert werden? Wenn man schnell Deutsch gelernt hat und im Fach Deutsch als Muttersprache benotet wird? Konkret wenn man einen Abschluss 9 oder 10 Klasse mit Notendurchschnitt 1.8 hat ? Oder im Fach Deutsch mindestens ein Note „befriedigend „hat?

Mit freundlichen Grüßen
Noel.K

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr K.,

herzlichen Dank für Ihre Frage.

Ich freue mich sehr, dass wir die historische Reform des Staatsangehörigkeitsrechts heute im Deutschen Bundestag verabschiedet haben: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw03-de-staatsangehoerigkeitsrecht-986286 Wir machen Deutschland damit zu einem offeneren und auch demokratischeren Land und ich bin froh, am Abschluss dieser Reform mitgewirkt zu haben.

Die beschleunigte Einbürgerung bei "besonderen Integrationsleistungen" ist so ausgestaltet, dass immer der Einzelfall betrachtet wird. Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 und die vollständige Sicherung des Lebensunterhalts sind vorausgesetzt. Bei der Frage der besonderen schulischen oder beruflichen Leistungen sowie beim ehrenamtlichen Engagement sollen die Behörden vor Ort die Möglichkeit haben, den konkreten Fall in seiner Gesamtheit zu bewerten. 

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "Haben Einbürgerungsinteressierte erfolgreich besondere Anstrengungen unternommen, sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland zu integrieren (beispielsweise durch besondere schulische oder berufliche Leistungen, ehrenamtliches Engagement oder besonders gute Sprachkenntnisse), soll dies mit einer noch schnelleren Einbürgerungsmöglichkeit an-erkannt werden. Die auf fünf Jahre abgesenkte Aufenthaltsdauer für den Einbürgerungsanspruch kann daher bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen weitergehend auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. In der Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist u.a. ausgeführt worden: „Bei der Ermessensentscheidung nach Absatz 3 ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der auch mehrere Leistungen zusammengenommen eine privilegierte Einbürgerung unter Verkürzung der Voraufenthaltszeiten rechtfertigen können“ (vergleiche BR-Drs. 249/21, S. 16). Dies gilt auch für die Neufassung des § 10 Absatz 3."

Ob Ihre konkrete Situation für eine beschleunigte Einbürgerung in Frage kommt oder ob Ihr Fall eher unter die ja ebenfalls verkürzte reguläre Einbürgerungszeit von 5 Jahren fällt, kann ich Ihnen daher nicht sagen - für diese Bewertung ist Ihre Einbürgerungsbehörde vor Ort zuständig. 

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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