Einbürgern für Studenten.
Sehr geehrter Herr Demir,
Kann ein Student sich nach dem neuen Einbürgerungsgesetz einbürgern lassen, wenn er an einer Hochschule eingeschrieben ist und Teilzeit arbeitet, jedoch nicht Vollzeit?
Oder muss man als Student in den letzten 24 Monaten 20 Monate Vollzeit arbeiten?
Mit freundlichen Grüßen
MQ
Sehr geehrter Herr Q.,
danke für Ihre Frage.
Sie müssen Ihren Lebensunterhalt für sich selbst (und Ihre Familie) bestreiten können. Es gibt keine bezifferte Mindestverdienstgrenze.
Der Bezug von Sozialleistungen schließt eine Einbürgerung aus: Personen, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe beziehen (SGB II) und Personen, die die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder Hilfe in anderen Lebenslagen (SGB XII) beziehen, sind damit von der Einbürgerung ausgeschlossen. Leistungen wie zum Beispiel Kindergeld, Rente, Arbeitslosengeld I oder BAföG haben hingegen aber keinen negativen Einfluss auf den Einbürgerungsanspruch, dies sind keine Sozialleistungen.
Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir