Annahme: Gesetzentwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts tritt am 01.04.2024 in Kraft. Laufende, aber noch nicht abgeschlossene, Einbürgerungen profitieren auch schon von den Änderungen?
Hallo Hakan Demir,
können Sie Aufkunft dazu geben, ob bereits laufende Einbürgerungsverfahren, welche noch nicht abgeschlossen sind, wenn die Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft tritt, von den neuen Regelungen z.B. Mehrstaatigkeit profitieren können?
Sehr geehrte Frau G.,
danke für Ihre Frage.
Es gilt immer das derzeit geltende Recht, nicht das bei Antragstellung. Haben sie beispielsweise einen ausländischen Pass, haben einen Einbürgerungsantrag eingereicht und erhalten nach Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsreform eine Einbürgerungszusage, so profitieren Sie von der dann geltenden doppelten Staatsangehörigkeit und müssen Ihren derzeitigen Pass nicht zurückgeben - sofern Sie ihn noch nicht zurückgegeben haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir