Anfrage zur Einbürgerung und Anerkennung der Ausbildungsduldungszeit: Ich frage mich, ob nun entschieden wurde, ob die 3 Jahre meiner Ausbildungsduldung für die Einbürgerung angerechnet werden können oder nicht?
Sehr geehrter Herr Demir,
Seit 6 Jahren bin ich in Deutschland, davon 2,5 Jahre mit Aufenthaltsgestattung, 3 Jahre mit Ausbildungsduldung und seit 6 Monaten mit Aufenthaltstitel (aktuell 18b, da ich nach der Ausbildung übernommen wurde). Da ich alle erforderlichen Herausforderungen erfüllt habe, frage ich mich, ob nun entschieden wurde, ob die 3 Jahre meiner Ausbildungsduldung für die Einbürgerung angerechnet werden können oder nicht?
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Sep
Sehr geehrter Herr N.,
herzlichen Dank für Ihre Zuschrift.
In Bezug auf die Anrechnung von Duldungszeiten wurden im Rahmen der Reform keine Änderungen vorgenommen. Für zukünftige Fälle wird die Anrechnung dadurch verbessert, dass die Ausbildungsduldung als Aufenthaltstitel ausgestaltet wird. Dadurch können auch Menschen, die auf diesem Weg in Deutschland Fuß fassen, ganz regulär ihre Aufenthaltszeiten während der Ausbildung anrechnen lassen.
Für Ihren Fall wird diese Neuregelung leider keine Verbesserung mehr darstellen. Der frühestmögliche Zeitpunkt zur Einbürgerung tritt daher dann ein, wenn Sie drei Jahre mit einer Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland leben und sogenannte besondere Integrationsleistungen (Sprachniveau C 1, besonderer schulischer oder beruflicher Erfolg oder besonderes ehrenamtliches Engagement) nachweisen können. Die reguläre Anspruchseinbürgerung wird 5 Jahre nach Erteilung des ersten Aufenthaltstitels möglich sein.
Ich wünsche Ihnen für Ihren Weg in Deutschland alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir