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Gudrun Kopp
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Frage von Michael P. •

Frage an Gudrun Kopp von Michael P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Liebe Frau Kopp,

die Kammerbefürworter, zu denen ich auch Sie zähle, begründen die Zwangsmitgliedschaft der Kammern immer sehr gerne, die "Pflichtmitgliedschaft" sei freiheitssichernd.

Definieren Sie doch bitte einmal, was an einer Zwansgsmitgliedschaft freiheitssichernd sein soll.

Werden mit Abschaffung des Kammerzwangs alle Gewerbetreibenden in Ketten gelegt oder kommen gar ins Zuchthaus?

Vielen Dank,

Michael Pramann

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Pramann,

vielen Dank für Ihre Frage.

Für die Delegation staatlicher Aufgaben auf eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften ist die Pflichtmitgliedschaft von außerordentlicher Bedeutung. Sie nimmt eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion ein, weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeidet und stattdessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt. Die Organisation der Wirtschaftssubjekte in einer Selbstverwaltungskörperschaft soll Sachverstand und Interessen bündeln, sie strukturiert und ausgewogen in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einbringen und gleichzeitig den Staat in der Wirtschaftsverwaltung entlasten.

Im übrigen ist ein nicht unbeträchtlicher Teil der Unternehmen von der Beitragszahlung befreit, beispielsweise solche Unternehmen, deren Gewinn 5.200 Euro nicht überschreitet sowie gemischtgewerbliche Betriebe, deren Umsatz unter 130.000 Euro liegt. Zudem sind Existenzgründer sind i. d. R. in den ersten beiden Jahren befreit und müssen in den weiteren zwei Jahren i. d. R. nur den Grundbetrag zahlen.

Diese Regelungen können Sie unter http://bundesrecht.juris.de/ihkg/__3.html im Internet abrufen.

Freundliche Grüße

Gudrun Kopp, MdB