
(...) Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt wird, verliert automatisch sein passives Wahlrecht, kann also nicht gewählt werden. Wer allerdings wegen eines Vergehens verurteilt wird, verliert dieses passive Wahlrecht nicht. Das gilt auch dann, wenn die Strafe über einem Jahr Freiheitsentzug liegt. (...)