Frage an Gregor Gysi von Tilo B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Der Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht in BVerGE 1 BvR 3084/06 bereits am 20.07.2007 verpflichtet, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass ein Richter, der keine Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amts ausgeschlossen werden kann. Zitat: „Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amts auszuschließen (BVerfGK 5, 269 <279 f.>).
Warum wird vom Gesetzgeber hingenommen, dass die Gerichte in Deutschland kein Grundgesetz konformen Geschäftsverteilungsplan besitzen (Verstoss gegen GG Art. 97, 101)und dadurch tausenfach Rechtsbeugung begehen? siehe auch BVerfGE 14, 156, BVerfGE 4, 331 vom 09.11.1955
BVerfGE 12, 81, BVerfGE 10, 200, BVerfGE 82, 286, BVerfGE 4, 412, BGH 2 StR 346/11
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv014156.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/12/rs20141216_1bvr214211.html
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=10.07.1990&Aktenzeichen=1%20BvR%20984%2F87
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2012,%2081
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=20.07.2007&Aktenzeichen=1%20BvR%203084/06
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/rk20070720_1bvr308406.html
Am Amtsgericht Neuruppin sind z.B. Richterin von Jutrzenka,die auch als RIAG bezeichnet wird, RILG Eßer, Goldack, am LG Cottbus Richterin Bohg, Schlecht. Hopp, Redler, Grüter, RaA Merz, am OLG Brandenburg, RinLG Wiriadidjaja, RinAG Odenbreit, RinLG Hein, RinLG Laube u.s.w. als nichtgesetzlicher Richter/in tätig.
http://www.ag-cottbus.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=731555&template=seite_cb_2
http://www.ag-neuruppin.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=496602&template=seite_np_2
Sehr geehrter Herr B.,
Ihre Nachricht vom 31. März hat mich erreicht. Es ging dem Bundesverfassungsgericht nur darum, den Richter für einen bestimmten Prozess auszuschließen und dafür noch zusätzliche Gründe zu benennen. Die Rechtsprechung weicht aber von der Gesetzgebung ab. Es wird hoffentlich in Kürze evaluiert werden, damit Schlussfolgerungen gezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gregor Gysi