
(...) Allerdings haben wir auch hier für die Herausgabe von Verkehrsdaten nach dem Telekommunikationsgesetz sehr hohe Hürden gesetzt. So bedarf es beispielsweise eines richterlichen Beschlusses und der Rechtsverletzer muss die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen haben (es geht also nicht um das möglicherweise illegale Downloaden einzelner Musiktitel für die private Nutzung). Ich kann nicht erkennen, was daran falsch sein soll und mit „Überwachungswahn“ hat dies nun schon gar nichts zu tun. (...)