
(...) Wie im gesamten deutschen Recht gilt auch in diesem Gesetz, dass Unmögliches nicht verlangt werden kann. Die Provider sind mithin nicht zur Herausgabe von Daten verpflichtet, die sie nicht herausgeben können, da ihnen diese nicht in der verlangten - also für die Sicherheitsbehörden auch nutzbaren - Form vorliegen. Da im Gesetz verankert ist, dass die Sicherheitsbehörden nur Daten herausverlangen können, die sie auch im konkreten Fall rechtmäßig nutzen dürfen, ist den Sicherheitsbehörden schon von vornherein verwehrt Daten zu verlangen, mit denen sie nichts anfangen können. (...)