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Georg Brunnhuber
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Frage von Dietmar J. •

Frage an Georg Brunnhuber von Dietmar J. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Brunnhuber,

nachfolgenden Sachverhalt mit entsprechenden Fragen können Sie als Kreisbaurat sicher sehr einfach beantworten,

- vor 6 Jahren haben wir in einem Neubaugebiet unser Haus gebaut. Vorgesehen war ein moderner Bau mit Pultdach. Seitens des zuständigen Kreisbauamtes und der Gemeinde wurde uns jedoch das Pultdach verwehrt (nur Satteldach und rote Ziegel sind möglich, da ansonsten das Ortsbild verunstaltet wird). Zur Zeit entsteht im selben Ort und im alten Ortskern (teilweise Fachwerkhäuser) ein hochmodernes Rathaus in Glas-Stahl Konstruktion mit Pultdach. -

Ganz abgesehen von der generellen, unsinnigen Konstruktion eines Satteldachs (ein Flachdach z.B. bietet auf gleicher Grundfläche erheblich mehr Wohnraum) interessiert mich jetzt nur,

1) warum ist es einer Kommune überhaupt erlaubt jenes zu tun, was einem steuerzahlenden Bürger verwehrt wird? (Bauausführungen im selben Ort)

2) Da ich zu dem Zeitpunkt, als ich mein erspartes Geld in meine Altervorsorge gesteckt habe nicht wissen konnte, dass unsere Kommune später so bauen kann wie ich wollte, möchte ich Sie bitten mir (und mit Sicherheit vielen anderen, betroffenen Bürgern) mitzuteilen, welche erfolgreichen, rechtlichen Schritte im Nachhinein gegen einen solchen Entscheid durchgeführt werden können?

Für die Beantwortung der Fragen bedanke ich mich und verbleibe freundlichst,

Dietmar Juretzka

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Juretzka,

haben Sie herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Städtebau und Stadtentwicklung, die Sie über die Homepage „Abgeordnetenwatch“ an Herrn Brunnhuber gerichtet hatten. Herr Brunnhuber hat mich gebeten die Beantwortung zu übernehmen, da Sie aus meinem Wahlkreis stammen.

Ich kann Ihre Verwunderung darüber verstehen, dass Ihnen der Bau eines Pultdaches bei Ihrem Hausneubau vor sechs Jahren im Neubaugebiet verwehrt wurde, nun aber im alten Ortskern ein modernes Rathaus mit Pult-Dach entsteht.

Der Grund dafür liegt unter anderem darin, dass im Ortskern und in Neubaugebieten keine ganz gleichartige Bebauung vorherrscht.

In Ortskernen ist oft keine ganz gleichartige Bebauung gegeben oder möglich, da hier Büros, Geschäfte und Verwaltungsgebäude ansässig sind, die wegen anderer Nutzung eine anderen Flächenbedarf etc. haben. In Neubaugebieten ist es jedoch einfacher möglich, eine gleichartige Bebauung zu erreichen und zu planen. Dies ist auch in der Baunutzungsverordnung beschrieben http://bundesrecht.juris.de/baunvo/index.html , die Wohngebiete nach verschiedener Arten der Nutzung einteilt. Die Gemeinde kann daher für die verschiedenen Gebiete (Ortskern, Neubaugebiet) verschiedene Bebauungspläne verabschieden. Hier kommen besonders § 31 und § 34 des Baugesetzbuches zum Tragen http://www.baunet.de/baurecht/htm/baugb .

Die vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungspläne werden dann vom Landratsamt geprüft. Klagen müssten daher gegen das Landratsamt gerichtet sein, da die Baurechtsbehörde des Landkreises in Vertretung des Landes Baden-Württemberg der Gemeinde die Genehmigung zum Bau erteilt.

Die Entscheidung für oder wider Pultdach für das Rathaus war allerdings im Gemeinderat und lange umstritten und wurde nur knapp mehrheitlich pro Pultdach entschieden.

Hauptstreitpunkt war hier auch die Frage, ob sich ein Rathaus mit Satteldach nicht doch besser in die Ortsumgebung einfüge. Für das Pultdach sprach jedoch neben den oben aufgeführten Gründen laut Bürgermeisteramt der sehr schmale und gleichzeitig sehr lange Grundstückszuschnitt, der einen langen Baukörper erfordere, sowie die extreme Hanglage. Sollten Sie weitere Auskünfte zu dieser Bausache einholen möchten, wenden Sie sich auch ruhig an Ihren Gemeinderat, das Bauamt Ostelsheim und das Landratsamt Calw.

Ich hoffe, ich konnte zur Klärung beitragen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Joachim Fuchtel, MdB