(...) 3. Einhandmesser sind schneller einsatzbereit als normale Taschenmesser und stellen somit ein hohes Droh- und Gefährdungspotential dar. (...)
Sehr geehrter Herr Lauer,
selbstverständlich dürfen Sie das Einhandmesser mit sich führen, allerdings in einem verschlossenen Behältnis, denn so schreibt es §42a Waffengesetz vor.
Mit freundlichen Grüßen
(...) 4) Bei den Straftaten handelt es sich nicht nur um Jugendliche, sondern auch junge Erwachsene und andere, deshalb wäre eine Altersgrenze nicht zweckmäßig. (...) 5) Die Bekämpfung der Jugendkriminalität ist eine vielschichtige Aufgabe (Sozialpolitik, Kinder- und Jugendhilfe, Arbeitsmarktpolitik u.v.m.), das Waffenrecht ist dabei nur ein Baustein. (...)
(...) Anscheinswaffen sind Gegenstände, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild den Anschein einer Schußwaffe erwecken, das offene Führen von Anscheinswaffen ist grundsätzlich verboten, der Transport ist nur in einem verschlossenen Behältnis zulässig. Die von Ihnen beschriebene Anscheinswaffe ist, wie Sie selbst schreiben, als Imitat nicht erkennbar, deshalb dürfen Sie diese Anscheinswaffe, trotz Rose, nicht offen in Ihrem Auto führen. (...)
(...) Auch hat die Gewalt mit Messern mit einer sehr langen feststehenden Klinge zugenommen, deshalb haben wir das offene Führen auch solcher Messer verboten. Wenn ein berechtigtes Interesse für das Führen Ihres Multifunktionswerkszeugs vorliegt, fällt es unter die Ausnahmeregelung, es gibt aber auch auf dem Markt angebotene Multifunktionswerkzeuge, die kein Einhandmesser besitzen. (...)
(...) für legale Besitzer von Schußwaffen hat sich in Bezug auf die Aufbewahrung und den Transport durch die Novellierung des Waffengesetzes nichts geändert. (...)