Frage an Gabriele Fograscher von nicolette L. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Fograscher,
das neue Waffengesetz sieht in § 42 a vor, dass das Führen von Anscheinswaffen verboten ist, was ich grundsätzlich befürworte, da das Tragen oder Führen solcher Waffen in der Öffentlichkeit für Dritte eine potentielle Bedrohung darstellen kann.
Hier nun meine Frage:
Mache ich mich nach § 42 a des Waffengesetzes strafbar, wenn ich am Armaturenbrett meines neuen Chryslers, PT Cruiser, (Retro-"Gangsterauto") einen 357 Magnum-Revolver (Feuerzeugpistole, als Imitat jedoch nicht erkennbar) befestige und in den Lauf eine rote Plastikrose stecke?
Für eine baldige Antwort bedanke ich mich im Voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nicolette Liess
Sehr geehrte Frau Liess,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffengesetz.
Anscheinswaffen sind Gegenstände, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild den Anschein einer Schußwaffe erwecken, das offene Führen von Anscheinswaffen ist grundsätzlich verboten, der Transport ist nur in einem verschlossenen Behältnis zulässig. Die von Ihnen beschriebene Anscheinswaffe ist, wie Sie selbst schreiben, als Imitat nicht erkennbar, deshalb dürfen Sie diese Anscheinswaffe, trotz Rose, nicht offen in Ihrem Auto führen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Fograscher, MdB