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Frage von Frank L. •

Frage an Gabriele Fograscher von Frank L. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Fograscher,

Ich hätte noch eine Frage bezüglich des Führenverbotes von Einhandmessern.
Ich verstehe durchaus die Verärgerung einiger Abgeordneter bezüglich hier geäußerter Fallkonstruktionen. Kein Privatmann für ein Einhandmesser nur für den seltenen Fall, dass er es als Rettungsmesser benötigt. Man trägt es einfach für allerlei, nicht vorhersehbare Aufgaben mit sich.
Sollte es nicht erlaubt sein, das Messer auf dem Weg hin und zurück vom Einsatz in z.B. einer Gürtelscheide mit Druckknopf zu führen, sondern man es auf dem Weg nur in einem verschlossenen Behälter transportieren darf, käme das einem Totalverbot gleich, da damit die Nutzung extrem umständlich wird und sämtliche Vorteile eines Einhandmesers damit ausgehebelt werden würden.
Das Verbot wird übrigens nur folgendes bewirken:
Die Hersteller werden von den Einhandmesser den Öffnungsknopf entfernen und stattdessen eine Rille wie an einem Schweizer Messer anbringen. Damit ist es ein normales Taschenmesser, mit gleichem Drohpotential, das aber nicht mehr einhändig geöffnet werden kann. Das Führen eines solchen Messers ließe sich nur mit einem Führenverbot für alle Taschenmesser vermeiden, was wohl keiner wollen kann.

Nun meine Fragen:
Bezieht sich "allgemein anerkannter Zweck" auf die Anwendung des Einhandmessers für eine allgemein anerkannte "Schneidaufgabe" oder nur auf solche Zwecke, die nur mit Einhandmesser ausgeführt werden können?

Darf das Messer auch auf dem Weg zu und von dem "allgemein anerkannten Zweck" geführt werden, solange es dabei nicht als "Drohmittel" eingesetzt wird?

mfg

Frank Lauer

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Lauer,

selbstverständlich dürfen Sie das Einhandmesser mit sich führen, allerdings in einem verschlossenen Behältnis, denn so schreibt es §42a Waffengesetz vor.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB