Frage an Gabriela Heinrich von Robert S. bezüglich Staat und Verwaltung
Guten Tag Frau Heinrich,
heute wende ich mich an Sie weil ich die Information aus erster Hand erfahren möchte.
Nach dem passiven Wahlrecht kann ja jeder deutsche gewählt werden.
Wann ist man deutscher? Mit dem Personalausweis alleine scheint das ja nicht so richtig klappen zu wollen, glaubt man an den Wikieintrag.
Die Schlussfolgerung ist dann der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.
Im Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes heißt es hier, dass man die Abstammung bis vor 1914 nachweisen muss um die Staatsangehörigkeit nachzuweisen.
Inzwischen gab es ja eine Reihe von Veränderungen des StaG.
Welche Praxis besteht denn derzeit, wenn man in den Bundestag einziehen möchte?
Ist dies immer noch der Fall? Also Abstammung bis vor 1914 oder reicht es wenn man sich auf die Staatsangehörigkeitsgesetze bezieht?
Für neue Staatsangehörige die aus anderen Ländern kommen scheint ja das StaG in der jeweils gültigen Fassung ausreichen zu sein oder täusche ich mich da?
Vielen Dank!
mfG
Robert Schwaben
Sehr geehrter Herr Schwaben,
um für den Bundestag wählbar zu sein, muss man die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Geregelt ist dies im Bundeswahlgesetz ( http://www.bundeswahlleiter.de/de/bundestagswahlen/downloads/rechtsgrundlagen/bundeswahlgesetz.pdf ). Wer mit einem Personalausweis als Inhaber der deutschen Staatsbürgerschaft identifizierbar ist, ist demzufolge grundsätzlich wählbar.
Die Abstammung muss nur nachgewiesen werden, wenn es um die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit geht. Wenn also eine deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht offiziell vorliegt, aber zum Beispiel Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit innehatten. Infos zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und dem Verfahren finden Sie hier. ( http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_S/Feststellung/Staatsangeh%C3%B6rigkeitsausweise/node.html )
Mit freundlichen Grüßen
Gabriela Heinrich