(...) In Artikel 39 der VN-Kinderrechtskonvention, die in Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten ist, ist geregelt, dass alle Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Ziel dieser Vorschrift ist die Genesung und die Wiedereingliederung eines Kindes in die Gesellschaft. (...)