Wird die Studienzeit an den Hochschulen für den Erwerb der Niederlassungserlaubnis und der Staatsbürgerschaft voll angerechnet? Wird es neue Regelungen für Hochschulabsolventen geben?
Sehr geehrte Frau Polat,
Nach AufenthG. §9 (4) 3 Der Aufenthalt zu Studienzwecken wird zur Erlangung der Niederlassungserlaubnis zur Hälfte angerechnet.Auf der anderen Seite berücksichtigen einige Staaten den Aufenthalt während des Studiums nicht für das Einbürgerungsverfahren, andere schon. Bedenkt man, dass Deutschland mehr Fachkräfte braucht, scheinen solche Restriktionen oder entmutigenden Regelungen Deutschland in dieser Hinsicht nur zu schaden.Es wäre nicht falsch zu glauben, dass Universitäten im Vergleich zu einigen anderen Teilen der Gesellschaft eine hochwertige Institution für die Integration von Ausländern darstellen.Die Benachteiligung von Menschen, die ihre Zeit für die Wissenschaft aufwenden, ist eine offene Frage für DE und seine Einwanderungsperspektive.Hat der Gesetzgeber Ideen, dies zu ändern?
Wird es für Ausländer, die einen deutschen Hochschulabschluss erworben haben, außerdem ein kurzes Daueraufenthalts- oder Einbürgerungsverfahren geben?
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Herr Y.,
Wir setzen uns mit Nachdruck im Deutschen Bundestag dafür ein, dass im Zuge der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts alle Aufenthaltszeiten und -zwecke für den potentiellen Erwerb der Deutschen Staatsangehörigkeit berücksichtigt werden können. Es ist jedoch zu beachten, dass noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde. Wir rechnen damit, dass das Gesetz im Herbst verabschiedet wird. Seien Sie jedoch versichert, dass wir unser Bestes tun werden, um auch Niederlassungen zwecks Studienprogrammen vollständig anrechenbar zu machen.
Mit freundlichen Grüßen,
Filiz Polat