Filiz Polat
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Frage von Jutta H. •

Wie sind die "besonderen Integrationslesitungen" in § 10 Abs. 3 StAG (i. d. F. ab 27.06.2024) definiert?

In Ihrer Antwort an Herrn Cledion L. vom 25.05.2022 schrieben Sie: "Die Voraussetzungen für die besonderen Integrationsleistungen werden klar definiert sein". - Wo sind diese Definitionen?

Eine lokale Einbürgerungsbehörde teilte uns mit, dass ein deutsches Abitur und gute bis sehr gute Studienleistungen (Universität) nicht ausreichten. Es liege eine Anweisung des übergeordneten MI vor: "Besondere Integrationsleistungen aufgrund von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder berufliche Leistungen dürften eine Ausnahme bleiben. Eine "normale" Berufsausübung reicht, unabhängig von ihrem Niveau, nicht aus. Eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer kommt dann in Betracht, wenn eine Besonderheit bspw. durch eine Ehrung oder dergleichen vorliegt." - (Hier leider nur Negativdefinitionen.)

War das im Sinne des Gesetzgebers?

MfG, Jutta H.

Filiz Polat
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau H.

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Definition der "besonderen Integrationsleistungen" gemäß § 10 Abs. 3 StAG in der Fassung ab dem 27.06.2024. In der Gesetzesnovelle haben wir die Voraussetzungen für besondere Integrationsleistungen tatsächlich klar definiert.  Neben besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen kann auch bürgerschaftliches Engagement als besondere Integrationsleistungen anerkannt werden. Zudem sind Sprachnachweise, die das Niveau B1 übersteigen, notwendig. Es handelt sich jedoch immer um eine Einzelfallprüfung, sodass den jeweiligen ausstellenden Behörden ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. 

Die von Ihnen erwähnte Anweisung des übergeordneten Ministeriums, dass besondere Integrationsleistungen aufgrund besonders guter schulischer oder beruflicher Leistungen eine Ausnahme bleiben, widerspricht nicht dem Gesetzeszweck, sondern betont die Notwendigkeit von herausragenden Leistungen oder besonderen Ehrungen. Eine normale Berufsausübung reicht in der Regel nicht aus, um eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer zu rechtfertigen.

Ich hoffe, diese Erläuterung hilft Ihnen weiter. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Filiz Polat

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