(Nicht)Verwendung des §18c AufenthG in Ausländerbehörde Krefelds und 1-Jährige Wartelisten für Niederlassungserlaubnisbewerber aller Profils
Sehr geehrte Frau Polat,
mein Name ist Ing. Milos P., M.Sc. (Univ. in Niš). Ich lebe in DE seit dem 11/2021 und bin seit dem 02/2022 unbefristet arbeitstätig auf Vollzeitbasis. Seit dem 08/2023 bin ich, als Fachkraft mit akademischer Ausbildung, im Besitz von Blaue Karte EU.
Meine Ehefrau und ich sind beide Fachkräfte mit akademischer Ausbildung und beide möchten in Deutschland leben und zur deutschen Gesellschaft lebenslang beitragen. Unser Sohn ist im Jahr 2022 hier geboren.
Ich erfülle alle Voraussetzungen laut dem §18c Abs. (2) AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Mir wurde aber von Ausländerbehörde Krefeld schriftlich sowie telefonisch so gemeldet, dass, trotz Erfüllung der Voraussetzungen und der schriftlichen Bitte meines Arbeitgebers um Vorrang zum Termin, ich mindestens ein Jahr warten muss, wie alle andere gemeldete Ausländer.
Warum ist bei mir der §18c AufenthG nicht verwendbar und warum sieht der Staat Personen meines Profils nicht als Wert?
MfG
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihr Engagement in Deutschland. Es ist bedauerlich, dass Sie trotz der Erfüllung aller Voraussetzungen und der Unterstützung durch Ihren Arbeitgeber so lange auf einen Termin warten müssen. Der Antragsstau in den Ausländerbehörden ist leider ein bekanntes Problem, das wir ernst nehmen.
Deshalb haben wir sowohl im aktuellen als auch im vorherigen Haushalt zusätzliche Mittel für mehr Personal in den Ausländerbehörden bereitgestellt. Gleichzeitig arbeiten wir daran, die Verfahren zu optimieren, um die Bearbeitungszeiten deutlich zu verkürzen und Fachkräfte wie Sie schneller zu unterstützen.
Ihre Situation unterstreicht, wie wichtig es ist, diese Reformen voranzutreiben, und ich werde Ihre Erfahrung in die politische Debatte einbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Filiz Polat