Einwanderungsgesetz - Forschende mit Aufenthaltstitel nach 18d - Dadurch verliert Deutschland weiter an Attraktivität ggü. internationalen Forschenden. Ist hier eine Anpassung möglich/geplant?
Einwanderungsgesetz - Forschende mit Aufenthaltstitel nach 18d
Sehe geehrte Frau Polat,
in Ergänzung zur unten stehenden Frage.
Es scheint, als seien auch im neuen Gesetz Forschende mit Aufenthaltstitel nach 18d benachteiligt. Dadurch verliert Deutschland weiter an Attraktivität ggü. internationalen Forschenden. Wird hier eine Änderung erfolgen?
Am Beispiel: Eine Person mit nicht-EU-Pass studiert an einer deutschen Uni. Nach Abschluss von Bachelor und Master entscheidet sich die Person einen Promotion anzustreben. Es wird der Person ein Aufenthaltstitel nach 18d gegeben. Mit diesem Aufenthaltstitel ist diese Person dann von den verkürzten Fristen des neuen Einwanderungsgesetzes ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu, sind die verkürzten Fristen anwendbar, wenn die Person nach dem Master sich gegen eine Promotion entscheidet.
Daher erneut: Dadurch verliert Deutschland weiter an Attraktivität ggü. internationalen Forschenden. Ist hier eine Anpassung möglich/geplant?
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr A.
vielen Dank für Ihre Frage bezüglich der Benachteiligung von Forschenden mit Aufenthaltstitel nach § 18d im neuen Einwanderungsgesetz.
Es ist bedauerlich, dass im aktuellen Gesetz Forschende mit diesem Aufenthaltstitel nicht von den verkürzten Fristen profitieren können, was die Attraktivität Deutschlands für internationale Forschende beeinträchtigen könnte. Ich habe persönlich eine Änderung dieses Punktes unterstützt, jedoch war dies im Gesetzgebungs- und Beratungsprozess zwischen den beteiligten Akteuren nicht mehrheitsfähig.
Dennoch behalte ich diese Problematik weiterhin im Blick und werde mich dafür einsetzen, dass diese Ungerechtigkeit in Zukunft möglicherweise revidiert wird.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Filiz Polat