Einbürgerungsreform: Warum werden die Asylzeiten noch nicht richtig angerechnet ?
Sehr geehrte Frau Polat,
ich bin seit Nov 2015 nach Deutschland eingereist und hier in Aug 2016 Asyl Beantragt, meiner Asylantrag wurde in August 2017 abgelehnt und habe ich die Klage erhoben. Allerdings bin ich bereits seit Oktober 2016 als IT Spezialist Fachkraft im Tätig und bestreite ich meine Lebensunterhalt selbst.
Mein Studium wurde über IHK als Ausbildung bzw. Fachinformatiker voll anerkennt. da ich bis Dezember 2019 keinen Termin vom Gericht erhalten hatte, musste ich meine Klage zurückziehen um eine Aufenthaltserlaubnis nach 18A ABS. A NR. A (C) zu bekommen.
Ich hatte zwei Mal Einbürgerung beantragt auch über Anwalt wurden beide wegen fehlende Zeiten abgelehnt.
Zur meine Frage: Es wäre sehr gut wenn Sie bei dem Parlamentarischen Verfahren des Einbürgerungsreform diese zu erläutern und begründen um die Gestattungszeiten bzw. die Zeiten die im Asylverfahren waren anzurechnen müssen.
Mich persönlich und viele andere sind unverhältnismäßig benachteiligt.
Dankeschön.
Mfg
A.
Sehr geehrte Frau A.
Gemäß § 55 Abs. 3 AsylG werden die Zeiten des erfolgreich abgeschlossenen Asylverfahrens bei Asylberechtigten, Personen mit Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz im Einbürgerungsverfahren angerechnet. Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch Zeiten im Asylverfahren für das Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden können, sie gelten aber nur bei einer Anerkennung der Schutzberechtigung.
Eine Beratung für Ihre individuelle Situation können Sie in den Beratungsstellen zur unabhängigen Asylverfahrensberatung oder zur Migrationsberatung oder bei Rechtsanwält*innen in Anspruch nehmen.
Für weitere Fragen zur Gesetzgebung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Filiz Polat