Felix Herkens
Felix Herkens
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Thomas W. •

Jobcenter: müssen 25-jährige Hochschulabsolventen und 60-jährige Arbeitslose die gleiche verpflichtende Maßnahme absolvieren?

Sehr geehrter Herr Herkens
ich würde gerne mehr über die verpflichtenden Maßnahmen des Jobcenters erfahren. Könnten Sie mir bitte mitteilen, ob diese Maßnahmen für alle Bürger gelten und ob sie von allen Betroffenen in Anspruch genommen werden müssen? Falls nicht, welche Schritte werden unternommen, wenn jemand sich weigert, an diesen Maßnahmen teilzunehmen?
Des Weiteren würde ich gerne verstehen, was der Zweck dieser verpflichtenden Maßnahmen ist. Werden Hochschulabsolventen und Migranten in dieselben Maßnahmen einbezogen? (Ukrainer)
Zusätzlich würde ich gerne wissen, welche gesetzlichen Grundlagen das Jobcenter für diese verpflichtenden Maßnahmen heranzieht und ob es gesetzliche Bestimmungen gibt, die dem widersprechen.
Darüber hinaus interessiert mich, warum es keine Unterstützungsleistungen oder Programme für Hochschulabsolventen gibt und warum keine Praktika oder Weiterbildungsmöglichkeiten angeboten werden,
MfG Th.W.

Felix Herkens
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Guten Tag Herr W.,

vielen Dank für Ihre Fragen. Leider kann ich zu der Ausgestaltung von Maßnahmen im einzelnen keine Auskunft geben. Hier müssten Sie sich an eine Kommune wenden, die ein Jobcenter hat, um konkrete Aussagen zu erhalten.

Im Allgemeinen kann ich Ihnen sagen, dass die Arbeit der Jobcenter und das Bürgergeld im Sozialgesetzbuch geregelt sind. Relevant für Ihr Anliegen zu Maßnahmen sind dabei SGBII (hier v.a. §§ 15, 16, 16d, 31) und III (hier v.a. §45).

Maßnahmen dienen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung von Arbeitssuchenden. Sie können bei ausgewählten Trägern absolviert werden und erstrecken sich über eine bestimmte Zeitspanne.

Grundsätzlich können alle Arbeitssuchenden Maßnahmen absolvieren, unabhängig von Alter, Ausbildungsstand und der Herkunft (sofern etwa ein Bleiberecht im Rahmen von Asyl besteht). Die Maßnahme sollte dabei natürlich zu dem individuellen Profil passen und einen Mehrwert darstellen.

Zu den Pflichten von Bürgergeldempfänger*innen gehört, dass sie alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, wieder in Arbeit zu gelangen. Dazu gehört auch die Wahrnehmung möglicher Maßnahmen. Einspruch kann jedoch jederzeit eingelegt werden.

Freundliche Grüße
Felix Herkens

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