
(...) Meinen Erkenntnissen nach ist der von Ihnen beklagte Fall bzw. die Nachfrage, weshalb beim Bemessungszeitraum mit 365 Tagen und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mit 360 Tagen gerechnet wird, bereits Gegenstand von Prozessen vor verschiedenen Sozialgerichten gewesen. Auch das Bundessozialgericht hat hierzu am 6.5.2009 ein Urteil gefällt (Az: B 11 AL 7/08 R) und dieses Verfahren bestätigt (siehe Randnummer 19). (...)