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Ernst Dieter Rossmann
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Frage von Peter Dorado D. •

Frage an Ernst Dieter Rossmann von Peter Dorado D. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Rossmann,

vor einigen Tagen bekam ich den Leistungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit betreffend meines zu erwartenden ALG III.
Hier ist mir bei der Berechnung eine schreiende Ungerechtigkeit aufgefallen. Ich habe Widerspruch eingelegt und bekam nach 10 Tagen einen Bescheid das die Berechnung so richtig ist weil von den Politikern so beschlossen.
Die Berechnung erfolgt dermassen das die Summe der arbeilosenversicherungspflichtigen Gehälter der letzten 12 Monate durch 365 geteilt wird, dies ist dann das brutto Bemessungsgeld. Hiervon werden die in §133 Abs. 1 SGB III angeführten pauschalen Abzügen reduziert, von dem dann sich ergebenden Leistungsentgelt bekommt der Versicherungsnehmer 60% als netto Leistungsentgelt ausbezahlt. Dies wird aber nur für 360 Tage im Jahr gezahlt!! (§134 Satz 1 und 2 SGB III)
5 Tage die hier einfach Unterschlagen werden!!
Berechnung: ALV pflichtige Gehälter - 48052,25, 1/365 = 131,65 Abzüge 43,81 Netto1 87,84 hiervon 60% 52,70
Praxis: 52,70 x 360 = 18973
bei 365 Tagen : 19235 Unterschied 272,- !!
Es kann doch nicht angehen das der Versicherungsnehmer hier durch ein simples rechen Spiel um so viel Geld "betrogen" wird.

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Sehr geehrter Herr During,

herzlichen Dank für Ihre Mail. Ich werde der Sache nachgehen und melde mich wieder per abgeordnetenwatch.de, wenn ich Näheres in Erfahrung bringen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ernst Dieter Rossmann, MdB

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Sehr geehrter Herr During,

wie Ihnen in meiner kurzen Zwischenmeldung versprochen, bin ich der Sache weiter nachgegangen. Da ich selber kein Jurist oder Sozialrechtsexperte bin, war ich auf die Auskünfte von Fachleuten angewiesen und dies hat leider einige Zeit in Anspruch genommen. Hier aber die umfassende Begründung des Sachverhalts.

Meinen Erkenntnissen nach ist der von Ihnen beklagte Fall bzw. die Nachfrage, weshalb beim Bemessungszeitraum mit 365 Tagen und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mit 360 Tagen gerechnet wird, bereits Gegenstand von Prozessen vor verschiedenen Sozialgerichten gewesen. Auch das Bundessozialgericht hat hierzu am 6.5.2009 ein Urteil gefällt (Az: B 11 AL 7/08 R) und dieses Verfahren bestätigt (siehe Randnummer 19). Zur näheren Erläuterung: Das Bemessungsentgelt (also die Grundlage, nach der das Arbeitslo-sengeld errechnet wird) ergibt sich aus §§ 130 und 131 SGB III. Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III umfasst der Bemessungsrahmen (in dem das erhaltene Arbeitsentgelt als Bemes-sungsentgelt zu berücksichtigen ist) ein Jahr. Darüber hinaus ist nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III das Bemessungsentgelt, das durchschnittlich auf den TAG entfallende beitragspflichtige Ar-beitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Das Bemessungsgelt wird daher „spitz gerechnet“ also auf den einzelnen Kalendertag genau. Diese Auslegung wird auch nochmals durch § 134 Satz 2 SGB III unterstrichen: „Ist für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.“ Die „30 Tage pro Kalendertag“-Regelung ist also nur bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen.

In einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2010 (Az: L 1 AL 174/10) ist ebenfalls auf diesen Umstand eingegangen worden. Unter den Randnummern 26-28 des Urteils kann eine ausführliche Begründung dieser Rechtsauffassung nachgelesen werden. Insbesondere folgendes Zitat, zu finden unter der dortigen Randnummer 27, stellt den Grund für diese Berechnungsweise anschaulich dar: „Unabhängig von der Anzahl der Tage verbleibt mit der Neuregelung nun ein monatlich gleichbleibender Zahlbetrag. Die bisherige Orientierung am Wochenprinzip ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, und zwar für alle Sozialversicherungszweige, auf tageweise Berechnung umgestellt worden. Die Berechnung erfolgt pro Tag und für die Auszahlung wird gleichbleibend auf 30 Tage abgestellt (§ 134 SGB III nF.) Im Ergebnis liegt nunmehr eine einheitliche Zahlungsweise von Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld und Verletztengeld vor.“

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort eine nachvollziehbare Begründung für die Berechnungssystematik liefern. Gerne können Sie mir bei weitern Nachfragen auch direkt eine E-Mail an ernst-dieter.rossmann@bundestag.de senden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ernst Dieter Rossmann, MdB