
(...) befragen, oder hätten Sie z.B. meine nicht-juristischen Vorgänger im Amte auch mit einem solchen Anliegen aufgesucht?); ich beschränke mich deshalb auf diesen Hinweis auf die Rechtslage: Nach § 16 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss vereinbaren, dass die Nebenkosten nach Verbrauch oder nach Verursachung oder nach einem anderen Maßstab abgerechnet werden, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht; nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG kann ein Wohnungseigentümer die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. (...)