
(...) Sie haben recht, dass die Abwicklung des Rundfunkbeitrags einfacher wäre, wenn er über das Finanzamt eingezogen werden würde. Allerdings ist der Rundfunkbeitrag - wie inzwischen auch durch die Rechtsprechung geklärt - eben keine Steuer, die in das allgemeine Haushaltsaufkommen einfließt, sondern eine zweckgebundene Abgabe. (...)