Aufenthaltszeit als Au-Pair und Azubi für die Einbürgerung angerechnet?
Sehr geehrter Herr Wiese,
ich hoffe, Sie können mir bei meiner Einbürgerungsfrage helfen. Ich war 12 Monate als Au Pair tätig, hatte eine 2-monatige Übergangszeit vor Beginn meiner Berufsausbildung als Bauzeichnerin. Diese Ausbildung konnte ich auf 2,5 Jahre verkürzen und im Februar erfolgreich abschließen, woraufhin ich eine Urkunde erhalten habe. Seitdem arbeite ich als Bauzeichnerin.
Insgesamt habe ich 47 Monate in Deutschland gelebt. Laut Ausländerbehörde München wird die Aufenthaltszeit als Au Pair und Auszubildende nicht für die Einbürgerung angerechnet. Wird sich dies mit dem neuen Gesetz ändern? Aktuell wird die Aufenthaltszeit als Azubi in vielen Bundesländern angerechnet, jedoch offenbar nicht in Bayern. Hätte das neue Gesetz einen Einfluss darauf? Falls ja, wäre meine Aufenthaltszeit als Au-Pair/Azubi zur Hälfte oder vollständig angerechnet?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Daniela S.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Voraussetzungen zur Einbürgerung in Deutschland wird in § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) geregelt. Hiernach wird momentan noch ein achtjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland sowie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung gefordert. Nach aktuellem Entwurf der Staatsrechtsreform soll die Zeit auf fünf Jahre verkürzt werden.
Zur Erläuterung: Jemand besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, wenn er oder sie eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck hat als in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG genannt. Aufenthaltserlaubnisse für Aufenthaltszwecke nach § 16a AufenthG, also zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung, reichen demnach für die Einbürgerung nicht aus. Denn: Die Aufenthaltserlaubnis muss dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ausgerichtet sein. Aufenthaltserlaubnisse für die berufliche Ausbildung dienen hingegen einem vorübergehenden Zweck.
Wenn jedoch eine Verfestigung des Aufenthalts über einen Titel zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 ff. AufenthG eintritt, dann können ggf. auch die Jahre der Ausbildung mit Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG auf die Aufenthaltsdauer für die Einbürgerung angerechnet werden. Nach derzeitigem Stand soll sich voraussichtlich auch mit der Staatsangehörigkeitsreform nichts daran ändern.
Nun entspricht es aber auch der Realität, dass die meisten Bundesgesetze von den Bundesländern und Kommunen umgesetzt werden und diese hierbei auch einen gewissen Handlungsspielraum haben. So kann es daher auch mal zu unterschiedlichen Auslegungen kommen. Sollten Sie Einwände gegen eine behördliche Entscheidung haben, empfehle ich Ihnen daher unbedingt, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und Ihren Fall nochmalig prüfen zu lassen. Ich bitte um Verständnis, dass es mir nicht möglich ist, rechtsberatend tätig zu werden.
Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute und einen erfolgreichen Ausgang bei Ihrem Einbürgerungsverfahren.
Beste Grüße
Dirk Wiese