Der Schutz von Flüchtlingen ist umfassend völkerrechtlich geregelt – u.a. durch die Genfer-Flüchtlingskonvention von 1951 und das dazugehörige Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-KritisV) gehört der Airport Hamburg nach der bundesgesetzlichen Definition nicht zur Kritischen Infrastruktur.
Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass mit der strategischen Partnerschaft in der geplanten Form einhergehend keine Gewährung einer staatlichen Beihilfe bzw. eine Begünstigung vorliegt
Auch als Hamburger SPD haben wir sehr aufmerksam verfolgt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz in seinem diesjährigen Bericht die Partei „Alternative für Deutschland“ und ihre Jugendorganisation als rechtsextremen Verdachtsverfälle aufführt.
Wir hoffen, in Kürze ein umfassendes Konzept umsetzen zu können, dass sowohl die Situation der Passanten im öffentlichen Raum deutlich verbessert als auch den Menschen in prekären Lebenslagen und schwerer Sucht Hilfe bietet
Denn eins ist klar - so sehr uns die Angriffe auf unsere Einsatzkräfte auch mit Sorge erfüllen, blinder Aktionismus ist keine geeignete Maßnahme.