Frage an Daniela Ludwig von Andreas R. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Raab,
meiner Meinung nach, wird das neue Unterhaltsrecht von den Gerichten nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
Dazu auch folgendes Zitat des "ISUV":
"Nürnberg (ISUV). Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert die Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte. Dort wird, was der Gesetzgeber ausdrücklich nicht wollte, ein neues, sogenanntes Altersphasenmodell als Leitlinie für die Familiengerichte propagiert. Damit ist gemeint, dass dem betreuenden Elternteil nur phasenweise eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit entsprechend dem Alter des Kindes zugemutet wird. In der Praxis sieht das so aus, dass der betreuende Elternteil erst dann Vollzeit arbeiten muss, wenn das Kind 15 Jahre alt ist. Unbestritten ist, dass dem betreuenden Elternteil nach der Geburt des Kindes ein dreijähriger Basisunterhalt zusteht."
Im Gesetz wird eine Beurteilung des Einzelfalls verlangt, die aber praktisch wieder durch die OLG´s ignoriert und wissentlich umgangen wird.
Was werden Sie unternehmen, um diese Rechtsbeugung zu unterbinden?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Rudolph
Sehr geehrter Herr Rudolph,
gerne möchte ich Sie auf die Antwort von unserer Bundesjustizministerin Zypries vom 5.11. auf eine gleichlautende Frage verweisen. Dort schreibt sie:
" [...] Ihren Eindruck - nach der Reform ist vor der Reform - kann ich nicht teilen. Vielmehr denke ich, dass die Unterhaltsrechtsreform zu einer Reihe von Verbesserungen geführt hat. Allerdings ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts noch kein ganzes Jahr in Kraft. In der jetzigen Anfangsphase müssen die Gerichte ihre langjährige Rechtsprechung einer grundlegenden Überprüfung unterziehen und am neuen Unterhaltsrecht ausrichten. Wie bei jeder größeren Reform ist diese Umstellungsphase nicht von heute auf morgen abgeschlossen. Vielmehr kann etwas Zeit vergehen, bis einzelne Rechtsfragen durch die Obergerichte abschließend geklärt sind.
Vor diesem Hintergrund sind auch die derzeitigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien noch etwas zurückhaltender gefasst. Mit Blick auf den von Ihnen angesprochenen Betreuungsunterhalt ist allerdings zu begrüßen, dass die meisten Oberlandesgerichte anstelle der bisherigen, sehr schematisierten Betrachtungsweise des Altersphasenmodells stärker auf den Einzelfall abstellen und dies auch so in ihren Leitlinien verankert haben. Auch das OLG Hamm verweist in seinen Leitlinien zunächst auf die Umstände des Einzelfalls und knüpft die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten mit einem Kind ab drei Jahren an die verlässliche Fremdbetreuung des Kindes und weitere Umstände. Von einer pauschalen Erwerbsobliegenheit ist nicht die Rede.
Ich bin zuversichtlich, dass die Oberlandesgerichte ihre Leitlinien künftig weiterentwickeln und konkretisieren werden. Auch zu der Frage, ab wann ein geschiedener Ehegatte neben der Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, werden sich im Zuge dieser Entwicklung konkretere Beurteilungskriterien ergeben. Das Alter des Kindes wird hierbei eine - aber sicher nicht die alleinige Rolle - spielen. Es liegt auf der Hand, dass vor allem Kinder jüngeren Alters noch verstärkt der Betreuung durch die Eltern bedürfen. Die Ausübung einer Vollzeittätigkeit ist daher regelmäßig nicht im Interesse des Kindes. Sie kann außerdem schnell zu einer übermäßigen Belastung des alleinerziehenden Elternteils führen. Eine Rückkehr zum früheren pauschalen Altersphasenmodell ist damit aber nicht verbunden. [...]
Ich stimme dem zu.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Raab, MdB