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Daniela Ludwig
CSU
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Frage von Andreas S. •

Frage an Daniela Ludwig von Andreas S. bezüglich Wirtschaft

Hallo,

auch ich möchte einen Gedankengang zu dem Thema" Weitergabe von Krediten an dritte und damit verbundene Grundschuld-Probleme" äußern.
Wir haben ein Eigenheim erworben und dabei das Thema Finanzierung nicht leicht genommen. Die Wahl fiel dabei auf ein Kreditunternehmen meines Vertrauens. Niemand konnte mich zwingen, bei einem bestimmten Kreditunternehmen zu unterschreiben, sonst hätte ich ja vielleicht von einem Kauf abgesehen und weiter zur Miete gelebt. Wieso kann mich ein neues Gesetz nicht einfach vor dritten schützen?
Fakt ist, ich habe einen Vertrag geschlossen, aus dem Rechte und Pflichten für mich hervorgehen, die mich und mein Gegenüber absichern. Und ich sehe es als eklatanten Fehler an, wenn ein dritter, ohne mein Einverständnis, die Gegenseite meines Vertrages übernimmt, ohne dass er an sämtliche Verpflichtungen und paragraphen des Ursprungsvertrages gebunden ist, ich mich noch nicht einmal dagegen wehren kann, auch dann nicht, wenn ich den Kredit zu den alten Konditionen ablösen könnte.
Ein geändertes Gesetz müßte für mich folgende Sicherheit bringen: Mein Vertragspartner ist mir gegenüber zur Erfüllung des mit ihm geschlossenen Vertrages verpflichtet. Bevor ihm überhaupt die Möglichkeit zusteht, Seine Rechte am Vertrag weiter zu veräußern, müsste er mir anbieten, dass er von dem Vertrag zurücktreten möchte, mit der Konsequenz dass er sich mit der Netto-Restschuld zufrieden gibt. Somit kann ich mir ein neues Kreditunternehmen suchen, welches mein Darlehen fortführen will, oder ich kann den Kredit einfach auslösen, sofern es meine Mittel zulassen.
Schon als Kind lernte ich "Vertrag ist Vertrag", und das sollte auch in Zukunft wieder gelten.
Und zwei Fragen beschäftigen mich, was ist denn mit den ganzen Kindern, die schon in den Brunnen gefallen sind? Haben die nun Pech gehabt?
Muss ich hoffen und bangen, dass die Gesetzesänderung kommt, bevor sich so ein Hedge Fonds an meine Bank wendet?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schmidt ,

vielen Dank für Ihre Frage bei Abgeordnetenwatch.

Union und Bundesregierung beobachten aufmerksam die von Ihnen angesprochenen Medienberichte. Richtig ist, dass Banken Forderungen aus Grundschulden und Hypothekenkrediten auch ohne Zustimmung des Kreditnehmers verkaufen dürfen. Das haben Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht erst kürzlich bestätigt.

Nicht richtig ist, dass Kreditkäufer die Forderungen in Höhe der Grundschuld ohne weiteres zwangsversteigern können – auch ohne Rücksicht darauf, ob der Kreditnehmer seine Zins- und Tilgungsverpflichtungen bisher pünktlich und vollständig erfüllt hat.

Die Medienberichte erwähnen eine angebliche Gesetzeslücke bei der so genannten „Sicherungsabrede“. Eine solche Gesetzeslücke gibt es jedoch *so* nicht. Um Ihnen dieses zu erläutern, muss ich Sie mit dem Recht der Immobilienfinanzierung etwas näher bekannt machen:

Wenn Banken Kredite zur Finanzierung einer Immobilie vergeben, verlangen sie zu deren Sicherung vom Kreditnehmer in der Regel die Bestellung einer Grundschuld; diese wird ins Grundbuch der Stadt oder Gemeinde eingetragen. Die Grundschuld wird in der Praxis durchweg höher angesetzt als die Kreditsumme, weil die Banken auch die Kosten absichern wollen, die ihnen entstehen würden, wenn der Kunde den Kredit später eventuell nicht zurückzahlen kann.

Durch seine Tilgungsleistungen trägt der Kreditkunde seine Kreditschuld nach und nach ab. Die Grundschuld bleibt dagegen in voller Höhe bestehen. Sie erlischt erst, wenn der Kreditkunde diese – nach vollständiger Tilgung der Kreditschuld – auf Antrag und im Einvernehmen mit der Bank aus dem Grundbuch löschen lässt. Die Bank garantiert jedoch dem Kunden mit der oben erwähnten Sicherungsabrede, dass sie bei Nichteinhaltung des Kreditvertrages durch den Kunden (z.B. durch Zahlungsverzug) von der Grundschuld nur in Höhe des noch offenen Kreditbetrages Gebrauch machen wird.

Wenn die Bank nun einen durch Grundschuld gesicherten Kredit verkauft, verschlechtert sich die Rechtsposition des Kreditnehmers grundsätzlich nicht. Der Kreditvertrag wird so, wie er zwischen Kreditnehmer und der Bank vereinbart wurde, übernommen. In der Regel gehen die Käufer von Krediten auch die Verpflichtung ein, sich an die Sicherungsabrede zwischen Kreditnehmer und Bank zu halten. Nach unserer Kenntnis haben sich bisher alle Kreditkäufer stets und ausnahmslos so verhalten. In der Praxis ist es deshalb eigentlich ausgeschlossen, dass der Kreditkäufer eine Grundschuld in vollem Umfang zwangsvollstreckt, obwohl der Kredit pünktlich und vollständig mit Zins und Tilgung bedient wurde.

Hier gibt es jedoch eine theoretische Gesetzeslücke, die bislang aber in der Praxis keine Bedeutung hatte. Danach können die Grundschuld als Grundpfandrecht und die Sicherungsabrede, in der sich die Tilgungen widerspiegeln, getrennt voneinander veräußert werden. Ein Kreditkäufer könnte somit isoliert die Grundschuld erwerben, die während der Darlehenslaufzeit konstant bleibt, und diese dann ohne Rücksicht auf die bislang geleisteten Tilgungen einfordern. Dafür müsste nicht einmal ein Vertragsverstoß des Kreditnehmers vorliegen. Zwar macht sich die Bank, die eine solche Trennung ermöglicht, nach Ansicht von Juristen schadensersatzpflichtig. Jedoch ist eine Zwangsvollstreckung in der Regel schneller abgeschlossen, als ein Gerichtsurteil auf Schadensersatz ergeht.

Um aber jeglichen Missbrauch von verkauften Krediten zuverlässig auszuschließen, drängt die CDU/CSU-Bundestagsfraktion darauf, die oben beschriebene, theoretische Gesetzeslücke zu schließen. Außerdem fehlt es offenkundig an Transparenz bei Verkäufen von Kreditforderungen, insbesondere bei Verkäufen an Stellen außerhalb der EU. Dies gilt es zu verbessern.

Bereits am 19. September 2007 hat im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein Fachgespräch zum Verkauf von Kreditforderungen mit zahlreichen Experten aus der Wirtschaft und der Wissenschaft stattgefunden. Inzwischen hat die Bundesregierung ein „Risikobegrenzungsgesetz“ vorgeschlagen, dessen Entwurf der Deutsche Bundestag zurzeit berät. Dadurch sollen die Banken gesetzlich verpflichtet werden, Kreditnehmer besser und rechtzeitig zu informieren, wenn deren Kredite verkauft werden sollen bzw. dass Zinsbindungsfristen auslaufen und welche rechtlichen Folgen das haben kann. Auch ein Sonderkündigungsrecht bei Kreditverkauf und eine automatische Übertragung der Sicherheitsabrede auf den Kreditkäufer sind im Gespräch.

Außerdem könnten die Banken durch eine Selbstverpflichtung sicherstellen, dass das das Gebot der Fairness gegenüber den Kreditnehmern wieder besser eingehalten wird.

Wir erwägen ferner Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Zwangsvollstreckungsrecht. Damit könnten die - auch von Ihnen angesprochenen - Härten bei einer Zwangsvollstreckung von notleidenden Krediten durch Kreditkäufer gemildert werden.

Die genannten Maßnahmen wurden am 23. Januar 2008 bei einer Expertenanhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages erörtert. In den kommenden Wochen werden wir mit unserem Koalitionspartner SPD darüber sprechen.

Entscheidend ist für uns: Wir wollen die Rechte der Kreditnehmer stärken, ohne den volkswirtschaftlich unverzichtbaren Markt mit Krediten auf Grundschulden zu gefährden. Wir sind überzeugt davon, dass dies möglich ist und erwarten von der Kreditwirtschaft, dass diese sich an der Lösung konstruktiv beteiligt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Raab; MdB

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