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Daniel Köbler
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Matthias W. •

Warum müssen Wohnungsmieter Steuern für fremde Grundstücke zahlen?

Da werden Sie vielleicht sagen, weil § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) das ausdrücklich so vorsieht.

Ist § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) diesbezüglich verfassungswidrig?

Die Regierung deklariert gesetzlich eine Steuer, die Grundstückseigentümer betrifft, und adressiert sie gleichzeitig um, nämlich durch eine Verordnung, die den Mieter quasi zum Adressaten dieser Steuer macht.

Der Adressat einer Steuer, also wer sie zu zahlen hat, sollte eindeutig sein,

ohne eine Regelung, die es ausdrücklich erlaubt, genau den Adressaten auszutauschen.

Ins Vertragsrecht übertragen würde man das einen "Vertrag zu Lasten Dritter" nennen - eindeutig unzulässig: Zwei (nämlich Regierung und Immobilienbranche) verabreden sich, zu vereinbaren, dass ein Dritter die Steuerlast aufgebürdet bekommt, die der Immobilienbesitzer zu tragen hätte. Hier nutzt der Gesetzgeber - aus meiner Sicht - seine Befugnis, Verordnungen zu erlassen, im Interesse der Vermieter aus, um genau das zu tun.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für ihre Anfrage. Wenn ich Sie richtig verstehe, bezieht sich Ihre Frage auf die Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die Mieterinnen und Mieter.

Durch die Grundsteuer fließen jährlich etwa 15 Mrd. Euro an die Städte und Gemeinden, die damit Kitas, Schulen, Schwimmbäder, Radwege und vieles mehr finanzieren. Die Grundsteuer stellt damit eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Kommunen dar. Dabei ist uns GRÜNEN wichtig, dass die Grundsteuer gerecht ausgestaltet wird und sich auch am Wert der Gebäude orientiert. Aktuell profitieren allerdings Vermieterinnen und Vermieter doppelt: sie können immer höhere Mieten erzielen und gleichzeitig steigt auch der Wert ihrer Immobilien. Daher sprechen wir GRÜNE uns für eine Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf Mieterinnen und Mieter aus und wollen das diejenigen, die von der Wertsteigerung von Gebäuden profitieren, auch bezahlen.

Wie Sie bereits richtig dargelegt haben, fällt die Grundsteuer nach § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) unter die Betriebskosten, die gemäß § 556 BGB vom Eigentümer auf den Mieter übertragen werden können. Über Änderungen der BetrKV und des BGB entscheiden Bundestag und Bundesrat. Im Zuge der Grundsteuerreform im Jahr 2019 hat die GRÜNE Bundestagsfraktion einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer eingebracht (BT Drucks. 19/8827). Dieser wurde von der damaligen Regierungskoalition abgelehnt. Auch ein weiterer Entschließungsantrag (BT Drucks. 30535) der GRÜNEN Bundestagsfraktion zum Umsetzungsgesetz zur Grundsteuerreform, in dem die Abschaffung der Umlagefähigkeit gefordert wurde, wurde im Bundestag abgelehnt.

Im aktuellen Koalitionsvertrag ist die Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer nicht vorgesehen. Dennoch werden wir GRÜNE uns weiterhin dafür einsetzen, dass Mieterinnen und Mieter von einem möglichen Anstieg der Grundsteuer nicht zusätzlich belastet werden und letztendlich diejenigen bezahlen, die von der Wertsteigerung ihrer Immobilien profitieren. Leider fehlt uns dafür aktuell eine Mehrheit auf Bundesebene.

Ich hoffe, diese Ausführungen konnten Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Köbler MdL

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