
(...) Der Deutsche Bundestag hat § 675 BGB entsprechend ergänzt, so dass nun die Textform für Verträge über solche Losverkäufe zwingend vorgeschrieben ist. Betrügereien mit dem telefonischen Losverkauf, wie sie die Süddeutsche Zeitung in dem von Ihnen angeführten Artikel aus dem Jahr 2010 beschreibt, dürften damit der Vergangenheit angehören. (...)