Frage an Claudia Tausend von Ines G. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Tausend,
zur geplanten Masernimpfpflicht habe ich folgende Fragen an Sie:
Droht mir und anderen Eltern der Entzug des Sorgerechtes, wenn wir unsere Kinder nicht, bzw. nicht mehr, impfen lassen?
Was ist die Konsequenz, wenn man zudem nicht bereit ist, die vorgesehene Geldstrafe zu zahlen?
Droht mir als Krankenschwester oder auch anderen unter die Impfpflicht fallenden Berufsgruppen Berufsverbot, wenn man sich nicht impfen lässt?
Besteht in Deutschland die Möglichkeit, dass ungeimpfte Kinder von Polizisten aus der Kindertageseinrichtung abgeholt werden, wie in Italien?
Wer übernimmt die Verantwortung, falls Kinder durch Impfungen zu Schaden kommen?
Werden Ärzte verpflichtet vor der Impfung ausführlich über alle möglichen Komplikationen aufzuklären?
Stimmt es, dass es sich bei einer Impfung rein rechtlich gesehen um eine Körperverletzung handelt?
Stimmt es, dass für die Masernimpfpflicht kein Einzelimpfstoff zur Verfügung gestellt wird und daher gleichzeitig auch gegen Mumps und Röteln geimpft werden muss, auch wenn der Impfling diese Krankheiten bereits durchgemacht hat?
Stimmt es, dass die als Komplikation von Masern gefürchtete SSPE Erkrankung auch gleichzeitig eine Komplikation der Masernimpfung darstellt?
Ist die Masernimpfpflicht ihrer Meinung nach mit dem Grundgesetz vereinbar?
Herzlichen Dank für ihre Antwort.
I. G.
Sehr geehrte Frau Graßl,
Ihre Detailfragen zum Masernschutzgesetz finden Sie alle auf einer übersichtlichen Frage-Antwort-Seite des Bundesgesundheitsministeriums beantwortet: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html
Ganz allgemein bin ich der Meinung, dass die individuelle Entscheidungsfreiheit dort ihre Grenze finden muss, wo die Gesundheit und sogar das Leben anderer gefährdet ist und andere geeignetere Mittel nicht zur Verfügung stehen. Von einer Masernerkrankung sind besonders häufig Kinder in den ersten beiden Lebensjahren betroffen. Sie tragen auch ein erhöhtes Risiko dafür, dass eine Maserninfektion zu schwerwiegenden Komplikationen führt und müssen besonders häufig wegen einer Masern-Erkrankung stationär behandelt werden. Durch eine vorübergehende Immunschwäche kommt es nach einer Masernerkrankung zu anderen Erkrankungen wie z.B. Durchfall, Mittelohrentzündung, Hörschäden, Lungenentzündung und Gehirnentzündung. Bei 10 von 10.000 Masern-Erkrankten entwickelt sich in Folge der Erkrankung eine Gehirnentzündung, etwa 2 bis 3 Betroffene behalten schwere Schäden wie
geistige Behinderungen und Lähmungen zurück. Als Spätfolge kann die so genannte subakut sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) auftreten, eine schwere und stets tödlich verlaufende Gehirnerkrankung. Eine SSPE entwickelt sich bei 2 bis 6 von 10.000 Kindern, die zum Zeitpunkt der Maserninfektion jünger als 5 Jahre alt sind. Die Wahrscheinlichkeit, an Masern zu sterben, liegt bei 1 Todesfall pro 1.000 Masernerkrankte. Gegen die Masern- Erkrankung selbst gibt es keine Behandlung. Masern sind extrem ansteckend. Ohne Impfschutz infizieren sich etwa 95 von 100 Menschen, wenn sie Kontakt zu einem Erkrankten hatten. Sowohl für den individuellen Schutz jeder und jedes Einzelnen als auch für den Gemeinschaftsschutz zugunsten von Menschen, die nicht geimpft werden können, brauchen wir eine ausreichende Masern-Impfquote.
Da Sie als Krankenschwester tätig sind, unterliegen Sie natürlich einer besonderen Verantwortung, Ihre Patientinnen und Patienten nicht noch zusätzlich zu gefährden. Sicherlich haben Sie gerade aus den Erfahrungen in Ihrem Beruf heraus Verständnis für die moralische Abwägung, die beim Masernschutzgesetz getroffen werden musste.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Tausend