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Claudia Tausend
SPD
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Frage von Emil D. •

Frage an Claudia Tausend von Emil D. bezüglich Verkehr

Im Grundgesetz-Artikel zur Autobahn (Artikel 90) soll es nach Wunsch von Union heißen: „Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen.“
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass “unwesentliche” Teile der Autobahn sehr wohl privatisiert werden dürfen. Im Begleitgesetz wird dies näher definiert mit “maximal 100 Kilometer” und “nicht räumlich miteinander verbunden”. Doch jede neue Koalition also auch eine mögliche neoliberale schwarz-gelbe Koalition kann diese Definition mit einfacher Mehrheit wieder ändern. Der Privatisierung unserer Autobahnen wird damit Tür und Tor geöffnet.
Wenn SPD eine Privatisierung wirklich ausschließen wollten, müsste der Satz wie folgt lauten: „Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen.“

Wie stehen Sie dazu und werden Sie Abstimmen ?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Dübell,

ich habe bei der Abstimmung zu den von Ihnen angesprochenen Grundgesetzänderung nach reiflicher Überlegung dem Gesamtpaket nicht zugestimmt. Meine persönliche Erklärung zu meinem Abstimmungsverhalten, die ich zusammen mit meinem Votum im Plenum des Deutschen Bundestages zu Protokoll gegeben habe, gebe ich hier gerne im Wortlaut wieder:

"Nach den Erfahrungen mit der Privatisierung u. a. der Post, der Telekom und der Bahn lehne ich eine private Rechtsform der Verwaltung der Bundesautobahnen ab.

Auch wenn es gelungen ist, eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der geplanten Infrastrukturgesellschaft und möglicher Tochtergesellschaften im Grundgesetz auszuschließen, kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Umwandlung der geplanten GmbH in eine Aktiengesellschaft durch einfachgesetzliche Regelung erfolgen.

ÖPP-Modelle haben nach Berichten des Bundesrechnungshofes in der Vergangenheit immer zu einem erheblichen Mehraufwand für den Bund und damit den Steuerzahler geführt. Auch mit der neuen Formulierung in Art. 90 Absatz 2 des Grundgesetzes, die den auslegungsfähigen Begriff „wesentliche Teile“ verwendet, werden ÖPP möglich bleiben. Ich kritisiere, dass die nähere Begrenzung wiederum nur einfachgesetzlich geregelt wird. Ich sehe die Gefahr, dass ÖPP künftig bei Autobahn-Projekten Standard werden.

Ebenfalls nur einfachgesetzlich wird die Kreditfähigkeit der neuen Infrastrukturgesellschaft und möglicher Tochtergesellschaften geregelt, sie kann von anderen Mehrheiten jederzeit geändert werden. Somit bleibt aus meiner Sicht eine grundgesetzlich verankerte Privatisierung der Rechtsform der Bundesautobahnen mit einer nicht auszuschließenden späteren Kapitalprivatisierung der Bundesfernstraßen, der ich nicht zustimmen kann."

Mit freundlichen Grüßen
Claudia Tausend

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