Frage an Christoph Matschie von Wolfgang W. bezüglich Familie
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz – Stichtagsregelung
Sehr geehrter Herr Matschie,
vor elf Jahren ermöglichte ein Urteil des Bundessozialgerichtes (Az. B 4 RA 27/97 R) Ingenieuren in der ehemaligen DDR, die nicht über eine „Versicherungsurkunde“ (Einzelvertrag) verfügten, dennoch einen Antrag auf eine „fiktive Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)“ zu stellen.
Das Bundessozialgericht definierte später drei Bedingungen (eine persönliche, sachliche und betriebliche Bedingung). Problematisch seitdem ist die Auslegung der betrieblichen Bedingung. Im Kern geht es heute um eine „Kehrtwende bei der Rechtsprechung zu Zusatzrenten“, wie es das MDR-Fernsehen in seiner Sendung UMSCHAU vom 29. Mai 2009 titelte.
Das Problem kann nur durch die Politik entschieden werden – möglicherweise auch durch Sie. Deshalb möchte ich Sie um Beantwortung folgender Frage bitten:
Welche inhaltliche Position werden Sie im Falle Ihrer Wahl als Abgeordnete(r) zum Problem „Stichtagsregelung“ vertreten?
Danke. Das Problem betrifft Tausende, meist ältere Ingenieure und Ingenieurinnen in Ostdeutschland.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Wondrejz
Gera, 31.07.2009
Sehr geehrter Herr Wondrejz,
die Problematik der Überleitung von Ansprüchen aus der Zusatzversorgung der DDR (FZR) betrifft eine Vielzahl von Berufs- und Personengruppen. Im Einigungsvertrag, dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) und dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) wurde der Umgang mit diesen Zusatzversicherungen geregelt.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit 1998 hat zu einer Anwendung des AAÜG auf Versicherte geführt, obwohl diese Versicherten zu DDR-Zeiten keine ausdrückliche Versorgungszusage über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erhalten hatten. In den letzten Jahren hat das Bundessozialgericht jedoch zunehmend restriktivere Anforderungen gestellt – z.B. die von Ihnen angesprochene Stichtagserfordernis – die die Anwendung des AAÜG auf Versicherte ohne ausdrückliche Versorgungszusage einschränken. Das Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen mit Nachdruck die Auffassung vertreten, dass es nicht darum gehe, die zu DDR-Zeiten ungleichen Zugangsmöglichkeiten zu Zusatzversorgungssystemen nachträglich umzugestalten.
Neben den von Ihnen genannten Fragen bei der Überleitung von Ansprüchen aus der Zusatzversorgung der DDR, wünscht sich eine Vielzahl weiterer Personengruppen eine abschließende Klärung rentenrechtlicher Regelungen. Hier sei beispielhaft auf die zu DDR- Zeiten Geschiedenen verwiesen.
Deshalb will die SPD im Zusammenhang mit der schnellstmöglichen Vereinheitlichung des Rentenrechts diese Sachverhalte abschließend in einem „Rentenüberleitungsabschlussgesetz“ regeln. Dabei wird auch die Stichtagsregelung überprüft werden. Derzeitig werden verschiedene Modelle zur Vereinheitlichung des Rentensystems geprüft und bewertet, um einen realistischen Zeitplan für die Angleichung der Rentensysteme und abschließende Regelungen zur Zusatzversorgung zu erarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Matschie