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Christoph de Vries
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Frage von Tamara F. •

Gemäß ZDF über 1.200 Schadenersatz-Anträge nach Covid-Impfung. Setzen Sie sich für unkomplizierte Abfindungsregelungen ein?

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Sehr geehrte Frau F.,

 

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zu Abfindungsregeln im Falle von Impfschäden nach einer Corona-Impfung.

 

Aus meiner Sicht ist hier die Rechtslage völlig ausreichend. Diese können Sie auch den Webseiten des Robert-Koch-Instituts (RKI) entnehmen:

"Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts (Bundesversorgungsgesetz). Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt. Die Beurteilung, ob eine im zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im jeweiligen Bundesland. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Versorgungsamtes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten möglich. Das Gesundheitsamt kann Hilfestellung bei der Einleitung der notwendigen Untersuchungen, die zur Klärung des Falles führen, leisten und Hilfe bei der Einleitung des Entschädigungsverfahrens anbieten."

https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Impfsicherheit/sicherheit_impfungen_node.html

 

Insofern gehe ich davon aus, dass eine spezielle Neuregelung bei Abfindungen für COVID nicht notwendig sein sollte und die bei anderen Impfschäden (z. B. Masernimpfung) bewährten Verfahren beibehalten werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Christoph de Vries

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