
(...) Die Kindertageseinrichtungen in Bayern haben nach Art. 11 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) den Auftrag, alle Kinder entsprechend der Vielfalt des menschlichen Lebens unterschiedslos in die Bildungs- und Erziehungsprozesse einzubinden und jedes Kind entsprechend seinen Bedürfnissen individuell zu fördern. (...)