Frage an Christine Haderthauer von Ursula K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Hallo,
welche Hilfen bekommt ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn es keinen SVE Platz bekommt. Wie soll ein Kindergarten diesem Kind gerecht werden?
Eingliederungshilfe gibt es nur für "von Behinderung bedrohte Kinder".
Mit freundlichen Grüßen
U.Klemm
Sehr geehrte Frau Klemm,
neben den SVEs sind in Bayern auch grundsätzlich alle Kindertagesstätten in der Lage, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu fördern. Die Kindertageseinrichtungen in Bayern haben nach Art. 11 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) den Auftrag, alle Kinder entsprechend der Vielfalt des menschlichen Lebens unterschiedslos in die Bildungs- und Erziehungsprozesse einzubinden und jedes Kind entsprechend seinen Bedürfnissen individuell zu fördern.
Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Kindertageseinrichtungen ist dabei geprägt von den Grundsätzen des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BayBEP) und der Inklusion. Der BayBEP stützt sich dabei auf ein modernes Verständnis von Inklusion, nach dem alle Kinder, d. h. Mädchen und Jungen verschiedenen Alters, deutsche Kinder, Kinder mit Migrationshintergrund, Kinder mit Behinderung, Kinder mit erhöhten Entwicklungsrisiken und Kinder mit besonderen Begabungen nach Möglichkeit dieselbe Bildungseinrichtung besuchen und gemeinsames Leben und Lernen erfahren sollen.
Die Einrichtungen sollen dabei eng und vertrauensvoll mit den Eltern zusammenarbeiten. Die Fachkräfte wissen um die spezifischen Probleme von Familien mit behinderten Kindern, sie haben Verständnis dafür und sind in der Lage, hier effektiv Hilfe zu leisten.
Nach den Vorgaben des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes ist die Förderung von Kindertageseinrichtungen bei der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern differenziert ausgestaltet.
Für Kinder mit Behinderung i.S.v. § 53 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie für Kinder mit seelischer Behinderung nach § 35a Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wird ein Gewichtungsfaktor von 4,5 zugrunde gelegt. Der Gewichtungsfaktor hat Auswirkungen auf die Personalsituation in der Einrichtung, da der Träger entweder die Gruppe verkleinern oder zusätzliches Personal aufnehmen muss. Im Gegenzug erhält er für die Betreuung eines Kindes mit (drohender) Behinderung eine um 4,5-fach erhöhte Förderung im Vergleich zu einem Regelkind. In sogenannten integrativen Kindertageseinrichtungen, d.h. in Einrichtungen mit mindestens drei Kindern mit (drohender) Behinderung, kann der Gewichtungsfaktor - im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde - um einen zusätzlichen Faktor „x“ erhöht werden, um die Kosten von zusätzlichem Fachpersonal abzudecken. Zusätzlich gibt es eine Verpflichtung der zuständigen Bezirke zur Eingliederungshilfe entsprechend individuellen Hilfeplänen nach dem SGB XII. Hierbei handelt es sich um direkte Förderleistungen am Kind.
Bei einem Kind mit sonderpädagogischen Bedarf könnte ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gegeben sein. Ich empfehle Ihnen daher, das örtlich zuständige Jugendamt zu kontaktieren und zu klären, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Haderthauer