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Christian Heinz
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Frage von Monika F. •

Frage an Christian Heinz von Monika F. bezüglich Recht

Guten Tag! Sehr geehrter Herr Heinz,

als ich einen Job bei der Diakone annehmen wollte, mußte ich in die ev. Kirche eintreten, nachdem ich kurz vorher aus der kath. Kirche ausgetreten war. Das ging völlig unkompliziert. Der Pfarrer hier vor Ort füllte meinen Eintritt aus und damit war ich Mitglied der ev. Kirche. Nun will ich kein Mitglied mehr sein. Ein Kirchenaustritt ist allerdings mehr als kompliziert. Das geht nicht bei dem hiesigen Pfarrer, dazu muß ich ins Amtsgericht gehen. Was bitte geht es den Staat an, wann ich in welche Kirche eintrete und auch wieder austrete? Warum kann ein Pfarrer einen Eintritt, nicht aber den Austritt regeln? Kennen Sie die Öffnungszeiten der Amtsgerichte? Auch hat so ein Gerichtstermin immer einen merkwürdigen Beigeschmack. Und, Herr Heinz, der Austritt kostet auch noch Geld, das der Staat für die Kirchen, durch beim Staat angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einkassiert. Mit anderen Worten, nicht genug, dass man Kirchensteuer zahlt, der Staat finanziert durch Steuergelder die Arbeit für die Kirchen! Und das in der heutigen multikulturellen Zeit. Viele zahlen ja gar keine Kirchensteuern, das sie nur für die Mitglieder der kath. und ev. Kirchen gilt. Das ist Ungleichbehandlung und eigentlich mit unserem Grundgesetz heute nicht mehr vereinbar. Oder, Herr Heinz, wie sehen Sie das? Ich denke es gibt genug Gründe, wieder einmal über die wirkliche Trennung von Kirche und Staat nachzudenken und das auch real umzusetzen. Gibt es dazu seitens der Landesregierung irgendwelche Gedanken, Vorschläge oder ist das kein Thema?

Vielen Dank vorab für Ihre Antwort und mit freundlichem Gruß Monika Frank

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Frank,

grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass es keiner Vermittler zwischen Abgeordneten und Bürgern bedarf, so dass Sie sich gern auch direkt an mich wenden können. Auf Ihre Frage kann ich Ihnen nicht für die Landesregierung antworten, aber als Landtagsmitglied.
Das Verfahren zum Kirchenaustritt ist eine Folge des im Grundgesetz niedergelegten Staatskirchenrechts. Die Behörden müssen Kenntnis von Mitgliedschaften in Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften haben, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, damit sie ihre Pflichten aus dem Grundgesetz erfüllen können. Die Gebühren für den Kirchenaustritt decken nach meiner Kenntnis den Verwaltungsaufwand des Staates und werden nicht an die Kirchen weiter geleitet.
Das unterschiedliche Verfahren für Ein- und Austritt erklärt sich wie folgt: Hinsichtlich der Aufnahme kann der Staat nicht prüfen, ob diese korrekt erfolgt ist. Dies regeln die Religionsgemeinschaften nach ihren Regeln. Hinsichtlich des Austritts kommt es aber nicht auf die Regeln der Religionsgemeinschaft an, sondern das im Grundgesetz verbriefte Recht auf negative Religionsfreiheit, d.h. keiner Religion anzugehören kommt zum Tragen. Nach den religiösen Vorschriften ist zum Teil gar kein Austritt möglich, dennoch hat jeder Bürger das Recht, eine Religion zu verlassen bzw. zu wechseln. Daher erfolgt der Austritt bei einer staatlichen Stelle, in Hessen ist dies das Amtsgericht.
Hinsichtlich der von Ihnen genannten Ungleichbehandlung verschiedener Religionen ist anzumerken, dass Religionsgemeinschaften, sofern sie die Voraussetzungen des Staatskirchenrechts erfüllen, besondere Vorrechte genießen, übrigens trifft dies nicht nur auf die Römisch-katholische Kirche und evangelische Landeskirchen zu.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Heinz

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