Frage an Cem Özdemir von Christoph S. bezüglich Verbraucherschutz
Recht auf Leben: Einschränkung im Lissabon-Vertrag: Niederschlagung von Aufruhr oder Aufstand
Sehr geehrter Herr Özdemir,
Artikel 2 der Grundrechte-Charta des Lissabon-Vertrags verbietet die Todesstrafe. Allerdings wird erläutert: "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) …
b) …
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union C303/17, S. 1-2 (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:303:0017:0035:DE:PDF)
Die Grünen haben dem Lissabon-Vertrag zugestimmt. Meine Frage an Sie:
Haben die Grünen diesen Passus übersehen (Wenn ja: Wie konnte das geschehen?) oder
Haben die Grünen dem Vertrag trotz Ablehnung dieses Passus zugestimmt (Wenn ja: Was haben die Grünen unternommen, um diesen zu verhindern und was gedenken Sie zukünftig zu unternehmen, um diesen Passus herauszubekommen und warum erachteten Sie diese Grundrechts-Einschränkung nicht für so elementar, dass Ihre Zustimmung verweigern mussten?) oder
Erachten die Grünen diesen Passus als gerechtfertigt?
Mit freundlichen Grüßen
C. Siegel
Sehr geehrter Herr Siegel,
das Verbot der Todesstrafe gilt. Das regelt die EU-Grundrechtecharta eindeutig und unzweifelhaft. Die von Ihnen zitierten Erläuterungen dienen lediglich als Interpretationshilfe und können nicht etwa die Aussagen der Charta verkehren. Der Passus muss auch in Gänze gelesen werden, denn dort heißt es: "unbedingt erforderlich", "rechtmäßig niederzuschlagen". Dies beschreibt, dass es Situationen geben kann, in denen eine Tötung nicht juristisch geahndet wird. Das gibt es auch heute schon in unserer Rechtsprechung, etwa im Fall einer Notwehr.
Mit freundlichen Grüßen
Cem Özdemir