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Carsten Müller
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Frage von Andreas R. •

Sicherheitsverwahrung für Intensivtäter?

Sehr geehrter Herr Müller,

immer wieder liest man über Intensivtäter, die offenbar schon 40 oder 50 Taten begangen haben. Dies sind sicher absolute Sonderfälle in unserer Gesellschaft. Es ist in meinen Augen etwas komplett anderes, ob jemand einmal in seinem Leben Kaugummis im Supermarkt geklaut hat oder ob jemand ununterbrochen unserer Gesellschaft Schaden zufügt. Denn solche Leute sind offensichtlich unbelehrbar und auch nach vielfachen Verurteilungen nicht zur Vernunft zu bringen. Könnte man für diese sehr seltene Kategorie extrem schwerer Täter nicht eine Sicherheitsverwahrung einführen? Man könnte sagen: 20 Straftaten innerhalb der letzten 10 Jahre führt automatisch zu Sicherheitsverwahrung. Mir ist klar, dass sich eine Sicherheitsverwahrung für jugendliche Straftäter ausschliesst. Wichtig wäre es aber, auch die bereits von dem 21. Lebensjahr begangenen Straftaten mit anzurechnen, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen.

Mit freundlichen Gruessen
Andreas R.

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Sehr geehrter Herr R.

 

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Sicherheitsverwahrung für Intensivtäter.

Ich kann Ihre Sorge über sogenannte Intensivtäter, die immer wieder Straftaten begehen und sich auch nach mehrfacher Verurteilung nicht von der weiteren Begehung von Straftaten abbringen lassen, verstehen. Als Gesellschaft können wir nicht dulden, dass jemand immer wieder vorsätzlich unser Rechtssystem bricht.

Das Vorleben des Täters, somit auch vergangene Straftaten, werden jedoch bereits heute nach geltendem Recht nach § 46 Abs. 2 S. 2 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt, sodass ein Wiederholungstäter grundsätzlich mit einer höheren Strafe zu rechnen hat als jemand, der erstmalig strafrechtlich in Erscheinung tritt.

Die Regelungen der Sicherungsverwahrung hingegen sind an hohe verfassungsrechtliche Hürden geknüpft. Dies hat auch einen guten Grund: sie ist als freiheitsentziehende Maßnahme, deren Dauer nicht vorhersehbar ist, obwohl die betroffene Person ihre Strafe bezüglich einer vergangenen Straftat bereits verbüßt hat, neben der lebenslangen Freiheitsstrafe die einschneidendste Sanktion des deutschen Strafrechts dar. 

§ 66 StGB gestattet die Sicherungsverwahrung daher nur bei schwerwiegenden Straftaten wie beispielsweise Taten, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richten oder unter das Völkerstrafgesetzbuch fallen und bei einer Verurteilung von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe. Die Sicherungsverwahrung greift massiv in die Grundrechte des Betroffenen ein und ist deshalb nur in besonderen Ausnahmefällen verhältnismäßig.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zur Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung geäußert und Regelungen in der Vergangenheit bereits für verfassungswidrig erklärt, weil sie unverhältnismäßig waren. Eine Sicherungsverwahrung für sogenannte Intensivtäter, die keine schwerwiegenden Straftaten gegangen haben, würde meines Erachtens nicht den hohen verfassungsrechtlichen Hürden, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat, standhalten und wäre daher nicht mit unserer Verfassung zu vereinbaren.

Dennoch bin ich überzeugt, dass es richtig ist, vielfache vorherige Straftaten zu Recht strafschärfend bei einer erneuten Verurteilung zu berücksichtigen.

 

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Carsten Müller

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