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Carsten Müller
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Frage von Thomas B. •

Frage an Carsten Müller von Thomas B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Müller,

ich wende mich an Sie als Mitglied des Petitionsausschusses und weil ich denke, dass Sie über juristische Kenntnisse verfügen.

Welche konkreten Verbesserungen ergeben sich für eingetragene Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht durch das neue Grundsatzprogramm der CDU?

Der Generalanwalt am EuGH, DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER, hat in seinem Schlussantrag vom 6. September 2007 zur Rechtssache C-267/06 unter Punkt 101 seine – von der Kommission geteilte – Auffassung dargelegt, dass eine nach dem LPartG eingetragene Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten mit sich bringe, die denen bei einer Ehe vergleichbar seien. Weiterhin stellt er in Punkt 97 fest, dass aufgrund der Richtlinie 2000/78 es eine mittelbare Diskriminierung darstellt, die entsteht, wenn eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift Personen mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung benachteiligt, es sei denn, die Unterscheidung verfolgt ein rechtmäßiges Ziel, ist objektiv gerechtfertigt und die angewandten Mittel sind angemessen und erforderlich (nachzulesen unter www.curia.europa.eu).
Worin besteht nun eigentlich das rechtmäßige Ziel der Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft z.B. im Steuerrecht und wodurch ist sie objektiv gerechtfertigt?
Falls der EuGH dem Schlussantrag folgt, was erfahrungsgemäß zu erwarten ist, welche Konsequenzen wird das auf die rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft haben? Wird diese dann in allen Bereichen der Ehe gleichgestellt oder gibt es objektiv gerechtfertigte Ausnahmen?

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Bautzer

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Sehr geehrter Herr Bautzer,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 2. Dezember 2007 zum Thema „Rechtliche Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften“.

Die Große Koalition hat sich dem bisherigen Ziel der Union angeschlossen, die Familie als wichtigste Form des Zusammenlebens zu stärken. Die Ehe ist eine besondere Institution und darf deshalb den Lebenspartnerschaften nicht komplett gleichgesetzt werden. Es muss auch künftig eine klare Unterscheidung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft geben.

Im Jahr 2004 wurden hinsichtlich eingetragener Lebenspartnerschaften bereits weitreichende Änderungen und Angleichungen im Erb-, Steuer- und Beamtenrecht gesetzlich verankert. So trat die Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft. Diese baut die rechtliche Gleichstellung homosexueller Lebenspartner mit Ehegatten weiter aus. Danach können Lebenspartner – wie Ehegatten – ohne gesonderte Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Im Unterhaltsrecht erfolgt nach einer Trennung weitgehende Gleichbehandlung. Zudem wird das Verlöbnis auch für homosexuelle Partner eingeführt. Ferner regelt das Gesetz, dass Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können. Mit dem Gesetz werden zudem die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf Lebenspartner erstreckt. Darüber hinaus wurden und werden die Anti-Diskriminierungs-Richtlinien der EU in deutsches Recht umgesetzt.

Bisher sehe ich hinsichtlich der von Ihnen angeführten Rechtssache und der zitierten Stellungnahme des Generalanwaltes keinen weiteren Handlungsbedarf. Insbesondere existiert noch keine bindende Rechtsprechung des EuGH. Sollte die noch folgende Entscheidung des EuGH jedoch Handlungsbedarf für die Mitgliedstaaten aufzeigen, wird der Gesetzgeber entsprechend reagieren. Rein hypothetische Überlegungen zu möglichen Entscheidungsgründen bzw. zu möglichen Auswirkungen auf das deutsche Recht habe ich diesbezüglich noch nicht angestellt. Ich gehe aber nach derzeitigem Stand davon aus, dass der EuGH in vorliegendem Fall nicht der Stellungnahme des Generalanwaltes folgen wird.

Im Übrigen möchte ich Sie noch auf meine bisherigen Antworten zum Thema Lebenspartnerschaften hinweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Carsten Müller MdB

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