Frage an Carsten Müller von Achim E. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Müller,
im Presseportal der Polizeidirektion Braunschweig liest man bei Gewalttaten dann nur über die Nationalität des Täters, wenn es sich eindeutig um einen Deutschen handelt. In einigen anderen Bundesländern liest man in den Presseportalen der Polizei schon eine genaue Zuordnung des Täters in Bezug auf seine Nationalität.
Meine konkrete Frage:
Gibt es in Niedersachsen bzw. im Bereich der Polizeidirektion Braunschweig eine Anweisung/Zensur bei Straftaten von ausländischen Bürgern oder Deutschen Paßinhabern mit Migrationshintergrund nicht zu berichten?
Sehr geehrter Herr Ernst,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18. Oktober 2007 hinsichtlich der Nennung von Täternationalitäten bzw. von Migrationshintergründen in den Presseportalen der Polizei.
Nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen kann ich Ihnen mitteilen, dass ein Erlass oder eine Anweisung auf Landesebene oder auch im Bereich der Polizeidirektion Braunschweig bezüglich der von Ihnen geschilderten Presseberichterstattung nicht existiert. Vielmehr stützt sich die Pressearbeit auf die vom Deutschen Presserat ausgearbeiteten Publizistischen Grundsätze (den so genannten Pressekodex). Sie stellen eine Art Ehrenkodex für Medienvertreter dar. Im Jahr 1973 wurde sie erstmals veröffentlicht und 2001 letztmals überarbeitet. Politisches Ziel des Deutschen Presserates ist es, durch freiwillige Selbstkontrolle eine Kontrolle der gedruckten Medien durch staatliche Aufsichtsstellen zu verhindern.
Gemäß Ziffer 12 „Diskriminierungen“ des Pressekodex darf niemand wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Die entsprechende Richtlinie 12.1 „Berichterstattung über Straftaten“ besagt, dass in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Das bedeutet, dass in begründbaren Einzelfällen durchaus eine genauere Hintergrundinformation über den oder die Täter erfolgen kann. Hierbei ist jedoch immer darauf zu achten, dass eine, vielleicht auch unbedacht getätigte Äußerung oder Erwähnung keine Vorurteile gegenüber Minderheiten hervorruft bzw. schürt.
Selbstverständlich haben diese allgemeinen Grundsätze auch für die Presseportale der Polizei grundsätzliche Gültigkeit. Die exakte Auslegung oben genannter Richtlinien liegt jedoch im Ermessen der jeweiligen Verantwortlichen für die Pressearbeit.
Ich hoffe, dass ich ihnen mit diesen Auskünften behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Carsten Müller