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Carsten Müller
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Frage von Daniel S. •

Frage an Carsten Müller von Daniel S. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Müller,

meine Frage bezieht sich auf Ihren Eintrag vom 13.09.07.

Sie begründen die Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen Partnerschaft mit dem Artikel 6 des Grundgesetzes. Sind sie nicht der Auffassung, dass dies homosexuelle Paare diskrimiert, da die nicht heiraten dürfen? Worin unterscheidet sich ein kinderloses heterosexuelles (Ehe)Paar von einem kinderlosen homosexuellen Paar?

Familien (d.h. Gemeinschaften, in denen Kinder großgezogen werden) verdienen meiner Meinung nach die Unterstützung der Gesellschaft und sind dementsprechend zu privilegieren. Aber wieso trifft dies nicht auf homosexuelle Partnerschaften zu, in denen Kinder aufwachsen? Und wieso trifft dies auf kinderlose Ehepaare zu?

Wäre es nicht an der Zeit, entweder auch gleichgeschlechtliche Ehen zuzulassen oder die Bevorzugung der Ehe aus Artikel 6 zu streichen und nur die Familie unter gesetzlichen Schutz zu stellen?

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Schultz

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schultz,

vielen Dank für Ihre Frage, mit der Sie sich auf eine vorherige Antwort beziehen und nochmals auf die steuerliche Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften eingehen.

Wie ich bereits ausgeführt habe, steht es völlig außer Frage, dass die Union Lebensentwürfe, die von der Lebensform der Ehe abweichen, respektiert und akzeptiert. Trotzdem sehen wir weiterhin die Ehe als wichtigste Form des Zusammenlebens. Demzufolge gibt es meines Erachtens derzeit keinen Grund, eingetragene Lebenspartnerschaften mit denselben Privilegierungen auszustatten, wie sie nach dem Grundgesetz (GG) allein der Ehe vorbehalten sind. Deshalb findet vorliegend auch der Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG keine Anwendung, denn dieser fordert, Gleiches gleich zu behandeln. Ungleiches darf demnach unterschiedlich behandelt werden. Eine Diskriminierung ist somit aus meiner Sicht nicht gegeben. Nichts anderes hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Dem folgte auch der Bundesfinanzhof in seiner letzten Entscheidung zu diesem Thema: „Lebenspartner haben auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch darauf, bei der Erbschaftsteuer wie Ehegatten behandelt zu werden.“ Gleichwohl respektiere ich selbstverständlich auch andere Bewertungen und Ansichten zu diesem Themenbereich.

Nach meiner Meinung wäre es aus vielerlei Gründen, auch für den von Ihnen angesprochenen Bereich, eine denkbare, weil steuerdogmatisch sehr konsequente Lösung, auf die Erhebung der Erbschaftssteuer, wie zum Beispiel auch unser Nachbarstaat Österreich, ganz zu verzichten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Carsten Müller

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