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Carsten Müller
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Frage von Stephan K. •

Frage an Carsten Müller von Stephan K. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrter Herr Müller,

ich habe vom Urteil des Oberlandesgerichtes München im Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Börsenverein und dem Dokumentenversanddienst subito erfahren. Dieses sieht den Artikelversand per E-Mail als Verstoß gegen die gültigen Urheberrechtsgesetze. Auch dadurch ist der Gesetzesentwurf zur Novellierung des Urheberrechts, der derzeit im Bundestag beraten wird, noch mehr in das öffentliche Interesse gerückt.

Aufgrund meiner eigenen wissenschaftlichen Arbeit bin ich auf diese Dokumentenlieferdienste besonders angewiesen. Ich kann es mir als Student nicht leisten für diese Dienste horrende Summen zu bezahlen.

Meine Frage dazu: Wäre es nicht sinnvoll die urheberrechtlichen Regelungen der USA („government purpose license“) oder von Großbritannien („Crown Copyright“) zu übernehmen?

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Sehr geehrter Herr Kaune,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage bezüglich der Urheberrechtsnovelle. Die 2. und 3. Lesung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft findet am 5. Juli 2007 im Deutschen Bundestag statt. Anhand der notwendigen ausführlichen parlamentarischen Beratungen zu diesem Gesetzentwurf freut es mich, dass wir diesbezüglich jetzt zum Abschluss kommen werden. Hinsichtlich des von Ihnen angesprochen Kopienversandes kann ich Ihnen mitteilen, dass es nach schwierigen Verhandlungen gelungen ist, eine, wie ich hoffe, tragbare gesetzliche Lösung für alle Beteiligten zu finden.

Hinsichtlich Ihrer Frage nach einer eventuellen Übernahme der urheberrechtlichen Regelungen „government purpose license“ (USA) bzw. „crown copyright“ (Großbritannien) möchte ich Folgendes ausführen.

In diesen Ländern können Urheber, die bei aus Steuermitteln finanzierten Einrichtungen beschäftigt sind, Nutzungsrechte an Verlage nur eingeschränkt übertragen. Eine entsprechende Regelung für öffentlich Bedienstete wäre meiner Ansicht nach für die Bereiche Bildung, Wissenschaft und Forschung sehr sinnvoll und könnte im Bereich des Urheberrechts eine Benachteiligung des Standortes Deutschland verhindern. In diesem Zusammenhang ist jedoch ebenfalls auf die Möglichkeit der Einführung eines Zweitveröffentlichungsrechtes für Universitäten und Forschungseinrichtungen, wie auch vom Bundesrat gefordert, hinzuweisen. Es kann nicht sein, dass urheberrechtlich relevante Ergebnisse erst mit großem finanziellem Aufwand, auch zu großen Teilen aus Steuermitteln, möglich gemacht werden, um sie anschließend erneut mit Steuergeldern für die Nutzbarmachung in der Wissenschaftsgemeinschaft von den Verlagen zurück erwerben zu müssen.

Beide Varianten sind auf Drängen der Wissenschafts- und Bildungspolitiker in der Großen Koalition in dem Entschließungsantrag an die Bundesregierung enthalten. Dieser soll ebenfalls am 5. Juli 2007 verabschiedet werden. Er enthält die Forderung an das Bundesministerium der Justiz, die Prüfung eines Zweitverwertungsrechts für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind, unter Einbeziehung des internationalen Vergleichs vorzunehmen. Persönlich würde ich die baldige Einführung einer der beiden Varianten sehr begrüßen und werde mich deshalb als zuständiger Berichterstatter im Ausschuss für Bildung und Forschung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, weiterhin dafür einsetzen. Dementsprechend hoffe ich sehr, dass eine der beiden Möglichkeiten bei den nächsten Schritten zur Modernisierung und Anpassung des Urheberrechts umgesetzt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Carsten Müller MdB

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