(...) Zu überprüfen ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes, ob es auch bei Zusammenleben der Eltern mit dem Kind in größerer Zahl zu Fällen kommt, in denen die Mutter das gemeinsame Sorgerecht aus Gründen, die nicht im Kindeswohl liegen, verweigert. (...) Die Beurteilung, ob insoweit eine Gesetzesänderung erforderlich ist, hängt vom Ergebnis des Gutachtens ab. (...)
Sehr geehrter Herr Lucas,
(...) ein Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland ist nicht möglich. Mit der Wiedervereinigung hat Deutschland seine Grenzen als endgültig anerkannt und auf Gebietsansprüche umfassend verzichtet. Deshalb wurde der Art 23, auf dessen Grundlage die Länder der ehemaligen DDR der Bundesrepublik beigetreten sind, nach der Wiedervereinigung auch abgeschafft und durch einen neuen Art 23 ersetzt, der sich mit der Bundesrepublik Deutschland als Teil der Europäischen Union beschäftigt. (...)
Sehr geehrter Herr Köhne,
meine Antwort an Frau Wiesner, auf die Sie sich beziehen, ist vom 7. August 2008. Die Studie, die Sie mir schicken, ist allerdings erst im Oktober 2008 veröffentlicht worden.
(...) Es hat zugleich festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stelle sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, werde der Gesetzgeber dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art 6 Abs 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt. (...)
(...) die gerichtlichen Verfahrensordnungen gewährleisten, dass Sachverständigengutachten die erforderliche Qualität aufweisen. Für den Bereich des Zivilprozesses stellen die Regelungen der Zivilprozessordnung in Verbindung mit der gefestigten Rechtsprechung zur richterlichen Ermessensausübung bei der Bestellung von Sachverständigen sicher, dass dort, wo das Gericht auf die Sachkunde eines Sachverständigen angewiesen ist, grundsätzlich qualifizierte Gutachter zum Einsatz kommen. Für die übrigen Verfahrensordnungen existieren entsprechende Regelungen. (...)