Frage an Brigitte Zypries von Jürgen G. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Zypries
Könnten Sie sich vorstellen, eine Initative auf Bundesebene / Landesebene zu tragen deren Ziel es ist, das (psychologische) Gutachten nur dann nach JVEG §9 entschädigt werden wenn zweifelsfrei nach fundamentalen wissenschaftlichen Methoden verfahren wurde?
Die Grundbedürfnisse einer wissenschaftlichen Leistung dürften in allen Disziplinen gleich sein (These/Antithese, Dauer/Uhrzeit, Quellenverzeichnis, valide, reliable... Testverfahren)
Da jederzeit über den Weg der Erinnerung zu begehren, bleibt das bestellende Organ frei von Beinflussung, jedoch gewinnt das erstellte Papier möglicherweise ungeahnte Qualitäten.
Sie entnehmen der Fragestellung sicher, dass der Verfasser die Meinung vertritt, dass eine Unabhängigkeit eines als sachverständigen bestellten Zeugen nicht zwingend eine entsprechende wissenschaftliche Leistung garantiert und mit wirtschaftlicher Abhängigkeit (Abtretung der Entschädigung an Sachverständigenorganisationen ohne Rechtsform) einhergeht.
Herzliche Grüsse
Jürgen Görg
Sehr geehrter Herr Görg,
die gerichtlichen Verfahrensordnungen gewährleisten, dass Sachverständigengutachten die erforderliche Qualität aufweisen. Für den Bereich des Zivilprozesses stellen die Regelungen der Zivilprozessordnung in Verbindung mit der gefestigten Rechtsprechung zur richterlichen Ermessensausübung bei der Bestellung von Sachverständigen sicher, dass dort, wo das Gericht auf die Sachkunde eines Sachverständigen angewiesen ist, grundsätzlich qualifizierte Gutachter zum Einsatz kommen. Für die übrigen Verfahrensordnungen existieren entsprechende Regelungen.
Die Bestellung des Sachverständigen obliegt grundsätzlich dem Richter. Die Auswahl des Sachverständigen bezieht sich dabei sowohl auf das Fachgebiet als auch die persönliche Eignung des Sachverständigen. Der Richter hat sorgfältig zu prüfen, welches spezielle Fachwissen zur jeweiligen Begutachtung erforderlich ist. Er hat ferner darauf zu achten, dass der Sachverständige fachlich und persönlich geeignet ist. Zur Eignung eines Sachverständigen gehört auch, dass die von ihm vertretene Lehre und die angewendeten Methoden in Fachkreisen allgemein anerkannt sind. Darüber hinaus stellen unter anderem die Regelungen über die Ablehnung von Sachverständigen und die Möglichkeit einer neuen Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen die erforderliche Qualität von gerichtlichen Sachverständigengutachten sicher.
Zudem verwirkt der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch, wenn die von ihm erbrachte Leistung unverwertbar ist und ihn insoweit ein erheblicher Schuldvorwurf trifft. Das gilt gleichermaßen für den Fall, dass sich das Gutachten als untauglich erweist, etwa weil es schwerwiegende inhaltliche Mängel hat. Allerdings wird der Vergütungsanspruch nicht durch jeden dem Sachverständigen im Zusammenhang mit der Gutachtertätigkeit unterlaufenen Fehler ausgeschlossen. Denn es liegt im öffentlichen Interesse, dass die für eine wirksame Unterstützung des Gerichts erforderliche Entscheidungsfreudigkeit des Sachverständigen in Zweifelsfragen nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass er ständig Rücksicht auf einen möglichen Verlust seines Vergütungsanspruchs nimmt, der ihm für den Fall drohen könnte, dass das Gericht sich seinem Gutachten nicht anschließt.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries