Sehr geehrter Herr Raden,
(...) ein Anspruch auf Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes kann - wie ich Ihnen bereits in meiner letzten Antwort mitgeteilt habe - in der Tat über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus bestehen. Es liegt auf der Hand, dass vor allem Kinder jüngeren Alters noch verstärkt der Betreuung durch die Eltern bedürfen. (...)
Sehr geehrter Herr Dr. Stauvermann,
wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, kommentiere ich keine Äußerungen Dritter.
(...) Kinder können - anders als Erwachsene - nicht für sich selbst sorgen. Deshalb sind die Regelungen vergleichsweise streng. Zugleich ist jedoch sichergestellt, dass niemand finanziell überfordert wird. (...)
(...) Da der betreuende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, ist sein Einkommen für die Unterhaltsberechnung zudem regelmäßig ohne Relevanz. Deshalb kann es auch keine Rolle spielen, wenn sich das Einkommen des betreuenden Elternteils durch kindbezogene Leistungen erhöht. Schwierigkeiten ergäben sich letztlich auch dadurch, dass diese Einkommensanteile der individuellen Besteuerung sowie Sozialversicherungsabgabenpflicht unterliegen, wodurch eine einfache und praktische Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch des Kindes - wie etwa beim Kindergeld - nicht möglich wäre. (...)
(...) Die Befragung hat gewisse Zweifel daran geweckt, ob die Prämissen, die der Gesetzgeber der Kindschaftsrechtsreform von 1998 dem Regelungskonzept des § 1626a BGB zugrunde gelegt hat, vollständig der Wirklichkeit entsprechen. (...) Das Bundesministerium der Justiz hat daher inzwischen eine wissenschaftliche Untersuchung ausgeschrieben, um die tatsächlichen Gegebenheiten näher zu beleuchten und insbesondere auch die Sichtweise beider Elternteile einzubeziehen. (...)