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Brigitte Zypries
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Frage von Andrea H. •

Frage an Brigitte Zypries von Andrea H. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

vor einiger Zeit hat das Landessozialgericht Berlin es für rechtens empfunden, einem Mann die ALG II-Bezüge zu kürzen, da dieser eine Vollzeittätigkeit der ARGE abgelehnt hat. Hintergrund seiner Ablehnung war, das er ein 3-jähriges Kind betreuut... Das Landessozialgericht hielt es für angemessen, das Kind in eine Ganztagsbetreuung zu geben!

Laut einer Grundsatzentscheidung des BGH diesen Jahres, kann eine Vollerwerbstätigkeit nach dem dritten Lebensjahr regelmäßig nicht verlangt werden, da diese zu einer Überbelastung des alleinerziehenden Elternteils führen könne. Selbst wenn das Kind ganztags in einer Kita untergebracht ist!
Folge davon: Der alleinerziehende Elternteil hat u.U. längeren Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Bitte erklären Sie mir, warum ein Erwerbsloser Vollzeit arbeiten gehen muss und ein alleinerziehender Elternteil nicht, sondern kann Betreuungsunterhalt fordern?

Gruß
Andrea Hövekamp

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Hövekamp,

ein Anspruch auf Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes kann - wie ich Ihnen bereits in meiner letzten Antwort mitgeteilt habe - in der Tat über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus bestehen. Es liegt auf der Hand, dass vor allem Kinder jüngeren Alters noch verstärkt der Betreuung durch die Eltern bedürfen. Die Ausübung einer Vollzeittätigkeit ist daher regelmäßig nicht im Interesse dieser Kinder. Sie kann außerdem schnell zu einer übermäßigen Belastung des alleinerziehenden Elternteils führen. Der Bundesgerichtshof hat dies in einer seiner ersten Entscheidungen zum neuen Unterhaltsrecht bekräftigt.

Diese unterhaltsrechtlichen Erwägungen sind jedoch nicht ohne weiteres auf das Sozialrecht übertragbar. Der Staat sorgt zwar für seine in Not geratenen Bürger, muss sich dabei aber schon aus Gründen der Finanzierbarkeit auf das Notwendige beschränken. Entsprechend liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, im Sozialrecht andere oder auch strengere Erwerbsanforderungen als im Unterhaltsrecht vorzusehen.

Betreuenden Elternteilen ist nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, sofern die Ausübung der Arbeit die Erziehung des Kindes nicht gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes über drei Jahre - so das Gesetz weiter - ist aber in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung sichergestellt ist.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries