Sehr geehrter Herr Stukenbrok,
(...) Das bedeutet, dass Sie keinen Anspruch darauf haben, eine Privatkopie auch dann herstellen zu können, wenn ein Kopierschutz zur Anwendung kommt. Hierdurch wird dem Schutz des Urhebers Rechnung getragen: Das deutsche Urheberrecht geht davon aus, dass grundsätzlich allein der Urheber darüber entscheiden darf, ob und in welchem Umfang seine Werke urheberrechtlich genutzt werden und ob er einen Kopierschutz einsetzen möchte. Um den Verbraucher zu schützen, hat der Gesetzgeber eine Kennzeichnungspflicht für solche Werke vorgesehen, die mit einem technischen Schutz versehen sind (§ 95d Absatz 1 Urheberechtsgesetz/UrhG). (...)
(...) Stattdessen käme der eigentliche Verkehrssünder ohne Sanktion davon. Bei einer Halterhaftung würde also auch weiterhin der Motorradfahrer, der bisher nicht ermittelt werden kann, gerade nicht bestraft werden. Das wäre damit kein Gewinn für die Verkehrssicherheit. (...)
(...) obwohl die Grund- oder Menschenrechte "unverletzlich und unveräußerlich" sind (Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes), darf dennoch niemand seine eigenen Grundrechte absolut setzen. Diese Rechte müssen in der Gemeinschaft gelebt werden; das erfordert Rücksicht auf die Rechte der jeweils anderen. (...)
(...) ich finde es gut, dass 1998 der Bund eine Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur gegründet hat, die kontinuierlich versucht, die mittlerweile weit zurückliegenden Sachverhalte zu erforschen. Ich setze mich dafür ein, dass diese Arbeit - so gut dies in Anbetracht des mittlerweile beträchtlichen zeitlichen Abstands noch möglich ist - fortgesetzt wird. (...)
(...) Aufgrund sogenannter Schrankenregelungen des Urheberrechts muss der Urheber in vielen Fällen die Vervielfältigung seiner Werke zu privaten und sonstigen eigenen Zwecken auch ohne seine Zustimmung dulden. So erlaubt beispielsweise § 53 Urheberrechtsgesetz, dass Sie die CD eines Freundes für sich kopieren dürfen. Auch dürfen Sie im Fernsehen übertragene Filme auf Ihrem privaten Videorecorder aufzeichnen. (...)