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Frage von Alexander E. •

Frage an Brigitte Zypries von Alexander E. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Zypries,

in Ihrer Antwort an Herrn Ückert schreiben Sie:
"Vielmehr ist die Pauschalvergütung eine Entschädigung der Rechtsinhaber für legale Nutzungen. Aufgrund sogenannter Schrankenregelungen des Urheberrechts muss der Urheber in vielen Fällen die Vervielfältigung seiner Werke zu privaten und sonstigen eigenen Zwecken auch ohne seine Zustimmung dulden. So erlaubt beispielsweise § 53 Urheberrechtsgesetz, dass Sie die CD eines Freundes für sich kopieren dürfen."

Heißt das nicht im Umkehrschluß, dass ich an der Herstellung einer privaten Kopie nicht gehindert werden darf? Faktisch schreibt das Urheberrecht vor, das eine Privatkopie erlaubt ist - wenn dadurch kein Kopierschutz umgangen wird. Ist ein Kopierschutz auf der besagten CD meines Freundes, darf ich sie nicht kopieren. Und wenn man sich in den Läden umsieht, ist auf fast jeder CD ein Kopierschutz drauf. Es wird also an die Rechteverwerter eine Pauschalvergütung gezahlt, obwohl dieser mir die Privatkopie vorenthalten kann. Das kann so ja nicht richtig sein? Oder gibt es Mechanismen, das Rechteverwerter für kopiergeschützte Werke keine Pauschalvergütung bekommen?

Ich freue mich auf eine Antwort
Viele Grüße
Alexander Ebner

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Ebner,

tatsächlich gibt es kein "Recht" auf Privatkopie. Das bedeutet, dass Sie keinen Anspruch darauf haben, eine Privatkopie auch dann herstellen zu können, wenn ein Kopierschutz zur Anwendung kommt. Hierdurch wird dem Schutz des Urhebers Rechnung getragen: Das deutsche Urheberrecht geht davon aus, dass grundsätzlich allein der Urheber darüber entscheiden darf, ob und in welchem Umfang seine Werke urheberrechtlich genutzt werden und ob er einen Kopierschutz einsetzen möchte. Um den Verbraucher zu schützen, hat der Gesetzgeber eine Kennzeichnungspflicht für solche Werke vorgesehen, die mit einem technischen Schutz versehen sind (§ 95d Absatz 1 Urheberechtsgesetz/UrhG). Der Verbraucher kann daher bewusst zwischen kopiergeschützten Werken und Werken ohne Kopierschutz wählen und nimmt durch seine Kaufentscheidung Einfluss auf den Markt.

Die Verwendung von Kopierschutzsystemen wird bei der Höhe der pauschalen Vergütung für Geräte und Speichermedien berücksichtigt (§ 54a Absatz 1 Satz 2 UrhG): Je mehr technische Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen, desto geringer ist die Vergütung zu bemessen, die nach § 54 UrhG für die Geräte und Speichermedien zu bezahlen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries